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P1 23 107

Diverses

Wallis · 2024-04-30 · Deutsch VS

P1 23 107; P3 23 226 URTEIL VOM 30. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeber- ger und Ersatzrichterin Raphaëlle Favre Schnyder; Gerichtsschreiber Dr. Milan Kryka in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Eyer und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak, Zürich gegen Y _________, zurzeit in der Strafanstalt Bellevue, Gorgier, Beschuldigter und Berufungs- kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, Brig-Glis (Versuchte Vergewaltigung, versuchte Gefährdung des Lebens, etc.) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 [VIS S1 23 18]

Sachverhalt

3. Der Beschuldigte überfiel am 9. Juni 2021 um ca. 06.00 Uhr maskiert und mit Hand- schuhen die Privatklägerin – die Mutter seiner damaligen Freundin – in ihrer Wohnung in A _________, mit der Absicht, sie zu vergewaltigen. Er nahm sie in den Schwitzkas- ten, indem er sie mit einem Unterarm kraftvoll würgte. Nachdem sie wegen ihrer Gegen- wehr zu Boden gegangen waren, würgte er sie weiter, indem er ihren Hals gegen den Boden drückte. Die Privatklägerin geriet dadurch in Atemnot. Als ihr Nachbar ins Trep- penhaus trat, um wegen des Krachs nachzusehen, liess der Beschuldigte von seinem Opfer ab und flüchtete.

- 7 - Der Beschuldigte plante den Vergewaltigungsversuch akribisch, namentlich indem er sich bei der Arbeit krankmeldete, zu seiner Tarnung Requisiten (Totenkopfmaske, Latex- Handschuhe) mitführte und auf seinem Mobiltelefon ins Deutsche übersetzte Textnach- richten vorbereitete, um diese dem Opfer vorzuzeigen. Nach der Tat entledigte er sich seiner Requisiten und versuchte, seinen Pullover anzuzünden. Beim Vorfall erlitt die Privatklägerin eine subkonjunktivale Blutung am rechten Auge, Hautunterblutungen im Gesicht, am linken Unterarm und am linken Handgelenk, sowie Hautabschürfungen am Rücken und am linken Ellbogen. Gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten kann die Gewalteinwirkung gegen den Hals potentiell lebenswichtige Strukturen beeinträchtigen und ist als höchst bedrohlich, ja lebensgefährlich, anzusehen.

4. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens. 4.1 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 4.1.1 Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). 4.1.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, 131 IV 100 E. 7.2.1 je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Bericht der durchgeführten

- 8 - klinisch-körperlichen Untersuchung sei durch das Würgen bei der Privatklägerin keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr hervorgerufen worden, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei und höchstens ein Versuch vorliege. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gewürgt, indem er sie zuerst in den Schwitzkasten genommen und dann, nachdem beide zu Boden gegangen seien, ihren Hals gegen den Boden gedrückt habe. Die Privatklägerin habe zunächst um Hilfe schreien können, sei dann jedoch zu- nehmend in Atemnot geraten. Der Beschuldigte habe letztendlich von ihr abgelassen, weil der Nachbar ins Treppenhaus getreten sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Würgen einer Person zu einer Lebensgefahr führen könne. Er habe die Lebensge- fahr als Mittel angesehen, um den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin zu bre- chen. Das Würgen und das Hervorrufen einer Lebensgefahr seien damit im Tatplan die notwendige Vorstufe zur angestrebten Vergewaltigung gewesen. Mithin habe der Be- schuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt. Er habe die Privatklägerin in ih- rer Wohnung überrascht und sich gewaltsam Zutritt zu dieser verschafft, um mit der Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte habe dabei beson- ders hemmungs- und rücksichtslos und aus niederen Motiven gehandelt. Seine Hand- lungen seien nicht im Affekt, sondern geplant erfolgt. Er habe damit skrupellos gehan- delt. Da der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB erfülle, sei er der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1454 f.). 4.2.2 Der Beschuldigte bringt vor, die Würgehandlungen seien nicht geplant gewesen; einzig die Dynamik des Tatgeschehens habe dazu geführt. Es sei nie seine Absicht ge- wesen, die Privatklägerin in eine ernsthafte und unmittelbare Gesundheitsgefährdungs- situation zu bringen. Etwas Anderes könne aus seinem Verhalten nicht abgeleitet wer- den. Die Privatklägerin habe noch atmen, laut schreien und ihn gar beissen können. Die direkte Lebensgefahr sei für ihn damit nicht erkennbar gewesen. Da Eventualvorsatz hier nicht ausreiche, sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Zudem sei das Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt. Die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung müsse gering gewesen sein, da die Privatklägerin nur leichte Beschwerden zu beklagen gehabt habe. Weitere Umstände für eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosig- keit seien nicht ersichtlich. 4.3 Indem der Beschuldigte behauptet, nicht mit Gefährdungsvorsatz gehandelt zu ha- ben, beanstandet er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er durch das Würgen den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin habe brechen wollen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist

- 9 - Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Vergewaltigung der Privat- klägerin eine äusserst schwere Sexualstraftat in die Tat umzusetzen versuchte. Seine Würgehandlungen erfolgten mithin zum Zweck der angestrebten Vergewaltigung. Diese Handlungen setzen per se – entgegen der vom Beschuldigten behaupteten geringen Krafteinwirkung – eine gewisse Intensität des Einwirkens voraus, andernfalls sie ihre Wirkung verfehlen. Der bei der Privatklägerin im Rahmen der klinisch-körperlichen Un- tersuchung festgestellte Verletzungskomplex weist denn auch klar auf stumpfe Gewalt hin (S. 188). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe dort um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544), was eben- falls auf eine massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten schliessen lässt. Mithin erfolgten die Würgehandlungen unter erheblicher Kraftentfaltung. In diesem Zu- sammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass beim "Schwitzkasten" durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt und eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden kann, womit eine vergleichsweise ra- sche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichs- weise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der Be- fund "besonders eng" an der Gefährdung des Lebens (Bundesgerichtsurteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.3.2 Wer, wie der Beschuldigte, sein Opfer in den Schwitzkasten nimmt bzw. derart würgt, dass es in Atemnot gerät, weiss sehr genau, dass er es in Lebensgefahr bringt. Es gehört zum Allgemeinwissen bzw. zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch ei- nen kraftvollen Ellenbeuge-Halsgriff (Schwitzkasten) bzw. starkes Würgen die Luftzufuhr abgeschnitten werden kann, was schliesslich – bei beibehaltener Versperrung der Luft- zufuhr – zu einer lebensgefährlichen Situation führt. Eine Asphyxie (Atemstillstand) oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit ist zur Begründung der Lebensgefahr dage- gen nicht erforderlich, womit der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe noch atmen, schreien und beissen können, von vornherein unbeachtlich ist. Abgesehen davon konnte die Privatklägerin gemäss den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zuerst um Hilfe schreien und geriet erst in der Folge zunehmend in Atem- not. Mithin kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin (zunächst) noch atmen,

- 10 - schreien und beissen konnte, nicht gefolgert werden, sie sei (später) nicht in Atemnot geraten. Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln eine Atemnot seines Opfers bewirken, um es auf diese Art gefügig zu machen. Anders konnte er sein Ziel – das Opfer zu verge- waltigen bzw. mit diesem geschlechtlich zu verkehren – nicht erreichen. Eine beste- hende Atemnot ist objektiv geeignet, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Aus Allgemeinwissen ist daher abzuleiten, dass der Beschuldigte um die Lebensgefahr wusste und diese angesichts seines Tatentschlusses auch wollte. Jedenfalls kann aus seinem rücksichtslosen und gewaltbereiten Vorgehen nichts Anderes geschlossen wer- den. Der Beschuldigte handelte demnach mit direktem Vorsatz, da er mit seinem Han- deln beim Opfer eine Atemnot bewirken wollte. Er wusste, dass damit eine unmittelbare Lebensgefahr einhergeht und er wollte dies. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nicht nach dem Leben der Privatklägerin trachtete, da sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (Tod) identisch ist. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB genügt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_535/2012 vom

28. November 2012 E. 4.1, 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). 4.3.3 Die Vorinstanz bejaht zutreffend auch die Skrupellosigkeit. Unter Berücksichti- gung der von ihr aufgezeigten Tatumstände sowie des Beweggrundes des Beschuldig- ten qualifizierte sie sein Vorgehen zu Recht als besonders hemmungs- und rücksichts- los. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1455). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verneint, skrupellos ge- handelt zu haben, weil die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung gering gewesen sein müsse, kann auf das hiervor unter E. 4.3.1 Gesagte verwiesen werden. 4.4 Der Beschuldigte erfüllte demnach alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebensgefährdung. Er ist daher (auch) wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Strafzumessung

5. Der Beschuldigte kritisiert weiter die Strafzumessung. 5.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, soweit hier interessierend, mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 61 Monaten. Sie bildete eine Gesamtstrafe und fällte für sämtliche Delikte, abgesehen von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, eine Freiheitsstrafe aus.

- 11 - 5.1.1 Sie ging von der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerste Tat aus. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte die Tat akribisch plante. Sie erwog, er habe gewusst, dass die Privatklägerin am fragli- chen Morgen allein zu Hause war und sie weder privat noch auf der Arbeit vermisst werden würde, er habe sich Handschuhe und eine Maske beschafft und mehrere Sätze auf Deutsch vorbereitet, um mit der Privatklägerin nicht sprechen zu müssen. Weiter hielt sie fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsver- kehr mit ihm wolle und er habe sein Vorhaben aus egoistischen Motiven und zur Befrie- digung seiner Lust in die Tat umgesetzt. Er habe vorsätzlich gehandelt, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und gewürgt. Er habe erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Nach der Tat habe er die Maske und die Handschuhe verschwinden lassen und versucht, seinen Pullover zu ver- brennen. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, Unverfrorenheit und Skrupellosigkeit. Der körperlich überlegene Beschuldigte habe die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich sicher füh- len sollte, überrascht. Der Beschuldigte habe somit ein äusserst gewaltsames Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber beim Versuch geblieben, wobei dies nicht einem freiwil- ligen Rücktritt des Beschuldigten geschuldet sei, sondern allein der Tatsache, dass sich der Nachbar der Privatklägerin aufgrund der Schreie derselben ins Treppenhaus bege- ben habe. Der Versuch habe sich noch in einem relativ frühen Stadium befunden. Der Beschuldigte habe zwar mit der Nötigungshandlung begonnen; es sei jedoch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen und eine Penetration habe nicht unmittelbar bevorge- standen. Davon ausgehend, dass bei einer Vollendung der Tat unter den genannten Umständen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre, gelangte die Vo- rinstanz zu einer Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 36 Monaten. Bezüglich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei in B _________ einschlägig vorbestraft. Im Jahre 2014 sei er wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und im Jahr 2018 wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Von den dabei gegen ihn ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen. Diese Vorstrafen wirkten sich massiv straferhöhend aus, da die fortlaufende Delinquenz die völlige Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsnormen und der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen zeige. Der Beschul- digte habe sich im Strafverfahren zwar anständig und kooperativ verhalten, jedoch keine Einsicht und keine ehrliche Reue an den Tag gelegt, sondern versucht, seine Taten zu verharmlosen und seine Verantwortung durch die aktenwidrige Geltendmachung von Er-

- 12 - innerungslücken zu verneinen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bewer- tete die Vorinstanz daher als strafzumessungsrelevant und erhöhte die Strafe um 12 Monate. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtete sie für die versuchte Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen (an- gefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1459 ff.). 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens zu erhöhen sei. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe und das Würgen der Privatklägerin in seinem Tatplan eine notwendige Handlung dargestellt habe. Strafmindernd berücksichtigte sie wiederum den Versuch, wobei der Beschuldigte sein Vorhaben nicht freiwillig, sondern aufgrund der Umstände abgebrochen habe. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf 56 Monate (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461). 5.1.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Strafe für die einfache Körperverlet- zung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen sei. Sie ging davon aus, dass der bei der Privatklägerin hervorgerufene psychische Schaden zwar nicht eigentli- ches Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei, er diese Verletzung durch sein skrupelloses Vorgehen aber dennoch in Kauf genommen habe und die Privatklägerin noch heute unter Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Sie erhöhte die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 61 Monaten (ange- fochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462). 5.2 Der appellierende Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 29 Mo- naten. 5.2.1 Im Rahmen der Tatkomponente der versuchten Vergewaltigung beanstandet er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei und es zu kei- nem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen sei. Überdies habe er nur leichte Gewalt angewendet. Hinsichtlich der Bandbreite der möglichen Nötigungshand- lungen bewege er sich im untersten Rahmen des erdenklich Möglichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Gewalt nicht verschuldenserschwerend berück- sichtigt werden könne, da dies im Sinne von Art. 190 StGB notwendig gewesen sei. Was sodann die von der Vorinstanz erwähnten rein egoistischen Motive anbelange, werde dabei unberücksichtigt gelassen, dass dies bei Sexualdelikten tatimmanent sei. Die Ein- satzstrafe für die versuchte Vergewaltigung sei daher auf 19 Monate zu reduzieren.

- 13 - 5.2.2 Mit Bezug auf die Täterkomponenten rügt die amtliche Verteidigung, die Vor- instanz habe verkannt, dass gemäss der gutachterlichen Doppeldiagnose (Suchterkran- kung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldigten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm aufgrund der dissozialen und allenfalls paraphilen Persön- lichkeitsanteile verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und wel- che verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte sich während des gesamten Ver- fahrens bei der Privatklägerin zu entschuldigen versucht habe, sich aus eigenem Antrieb einer regelmässigen psychologischen Therapie unterzogen und während seiner Inhaf- tierung im Untersuchungsgefängnis gearbeitet habe. Ebenfalls sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz am

10. Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung ununterbrochen arbeitstätig gewesen sei und sich bis auf einen Vorfall (Fahrt in fahrunfähigem Zustand) nie etwas habe zu Schul- den kommen lassen. Schliesslich sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich bemüht habe, den gerichtlichen Auflagen der B _________ Behörden nachzukommen, weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sich als absolut unverhältnismässig erweise und zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschul- digten führe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten rechtfertige sich eine Erhöhung um höchstens fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 5.2.3 Weiter macht der Beschuldigte geltend, die Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate für die versuchte Gefährdung des Lebens sei willkürlich. Komme es diesbezüg- lich zu einem Schuldspruch, sei die Freiheitsstrafe maximal um drei Monate auf 27 Monate zu erhöhen. 5.2.4 Mit Bezug auf die einfache Körperverletzung rügt der Beschuldigte schliesslich, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass nur eine psychische Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität, die objektiv geeignet sei, psychisches Leid zu erzeugen und deren Auswirkungen von einer gewissen Dauer und Bedeutung seien, eine Körperverletzung darstelle. Die Privatklägerin erscheine überdurchschnittlich empfindsam, was die Vorinstanz nicht erwogen habe. Mithin sei die Einsatzstrafe um höchstens zwei Monate auf insgesamt höchstens 29 Monate zu erhöhen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (S. 1559). 5.4 5.4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt

- 14 - (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f., 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. 5.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5.4.4 Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedank- lich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1, 141 IV 61 E. 6.1.2, 138 IV 120 E. 5.2 je mit Hinweisen). In einem ersten Schritt sind daher die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend muss geprüft werden, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstän- digkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Bundesgerichtsurteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 5.4.5 Nach dem Gesagten ist somit bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen De- likte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind

- 15 - jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der ein- zelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkomponente rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche began- genen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Bundesgerichtsurteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist schliesslich für die einzel- nen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips die angemessene Gesamt- strafe festzulegen, welche als endgültige Sanktion in das Urteilsdispositiv aufzunehmen ist. 5.5 5.5.1 Zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit bzw. zur Gesamtstrafenbildung wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.1 S. 1458 f.). 5.5.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten be- gangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe festsetzte. Zutreffend ist ebenfalls, dass der diesbezüglich anwendbare ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren beträgt. Ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Deliktsmehrheit strafschärfend auswirkt. Vorliegend besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksich- tigung der Strafschärfungsgründe nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.5.3 Betreffend die objektive Tatschwere der versuchten Vergewaltigung ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte sehr gezielt und in planerischer Vorarbeit vorging und ein unverfrorenes und gewaltsames Verhalten an den Tag legte (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Die objektive Tatschwere liegt aufgrund der gesamten Umstände im mittleren Bereich des erdenklich Möglichen.

- 16 - Soweit der Beschuldigte im Rahmen dieser Tatkomponente beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegan- gen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei, lässt er ausser Acht, dass aus der Perspektive des Opfers es keinen wesentlichen Unterschied darstellt, ob die Absicht des Täters erkennbar war oder nicht. Die Bedrohlichkeit der Situation ergab sich bereits aus den konkreten Tatumständen (maskierter, überraschender und gewaltsamer Über- fall) und der Intensität des auf eine Rechtsverletzung ausgerichteten Handelns, zumal der Beschuldigte zielstrebig und gewaltsam handelte. Was sodann den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen, trifft dies zwar zu. Mit der Vorinstanz ist ihm in diesem Zusammenhang aber entgegenzuhalten, dass er die Tat nicht vollenden konnte und es beim Versuch blieb, weil er durch eine Drittperson gestört wurde. Mithin wird dem Umstand, dass es zu kei- nen sexuellen Handlungen kam, bereits durch die Strafmilderung des Versuchs Rech- nung getragen. Darauf ist zurückzukommen (vgl. E. 5.5.5). Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delik- ten im Strafgesetzbuch. Geschützt ist nach geltendem Recht jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt. Er hat sich gewalt- sam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und nahm die ihm körperlich unterlegene Privat- klägerin anschliessend in den Schwitzkasten bzw. würgte sie. Der Beschuldigte hat so- mit erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Zudem überraschte er die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Nach der Tat liess er die zuvor benutzten Requisiten (Maske, Handschuhe) verschwinden und ver- suchte, seinen Pullover zu verbrennen. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist demnach von einem erheblichen Tatver- schulden auszugehen, was eine Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. 5.5.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine deliktische Handlung akribisch plante. Letzteres spricht gemäss dem ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachten denn auch gegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten um den Tatzeitraum herum (S. 1168 f.). Es ging ihm um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, aber auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen und um Machtdemonstration. Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte sich ausgerechnet die Mutter seiner damaligen Freun- din – quasi seine künftige Schwiegermutter – als Vergewaltigungsopfer aussuchte, für

- 17 - eine deutliche Kaltschnäuzigkeit des Beschuldigten. Sein Motiv war rein egoistischer Natur. Mit der Verteidigung ist letzteres Motiv bei Sexualdelikten zwar tatimmanent. Das ändert jedoch nichts daran, dass die subjektive Tatschwere zu einer Erhöhung des Tat- verschuldens führt. 5.5.5 Strafmildernd ins Gewicht fällt die versuchte Tatbegehung. Dabei ist einmal fest- zuhalten, dass sich der Versuch noch in einem relativ frühen Stadium befand, zumal sexuelle Handlungen und namentlich die geschlechtliche Penetration bzw. der tatbe- standsmässige Erfolg noch nicht unmittelbar bevorstanden. Hingegen fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht von sich aus die Tathandlung beendete, son- dern von einer Drittperson gestört wurde. Es ist insgesamt für die versuchte Vergewalti- gung von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz kann dabei davon ausgegangen werden, dass bei einer Vollendung der Tat eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre. Für diese schwerste Tat resultiert bei einer spürbaren Strafreduktion für den Versuch im Umfang von 18 Monaten eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten. 5.5.6 Bezüglich der Täterkomponente und der daraus resultierenden Straferhöhung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der gutachter- lichen Doppeldiagnose (Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldig- ten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und welche verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus gutachterlicher Sicht als voll schuldfähig erachtet wurde (S. 1053) bzw. keine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit attestiert wurde (S. 1172). Mithin scheidet eine Strafminderung be- reits aus diesem Grunde aus. Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Rah- men dieses Berufungsverfahrens weiterhin vorgibt, sich an das eigentliche Tatgesche- hen nicht erinnern zu können (F/A 8 S. 1547) und zudem eine deutliche Herabsetzung der dem Opfer zugesprochenen Genugtuung verlangt (vgl. E. 7.1). Damit manifestiert der Beschuldigte – auch nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter Verge- waltigung – seinen Willen, sich der Verantwortung für seine Tat(en) zu entziehen. Was schliesslich die weiteren diesbezüglichen Einwände der Verteidigung anbelangt (Reue, freiwillige Therapie, ununterbrochene Arbeitstätigkeit etc.), vermögen diese an der straf- erhöhenden Gewichtung der Täterkomponente nichts zu ändern. Mithin erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Strafe um zwölf Monate als angemessen.

- 18 - Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten wird somit für die ver- suchte Vergewaltigung die Einsatzstrafe auf 42 Monate festgesetzt. 5.5.7 Was die Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens anbelangt, macht sich das Kantonsgericht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu eigen, auf welche verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461). Dementsprechend bleibt es bei einer entsprechenden Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate. 5.5.8 Mit Bezug auf die Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung schliesst sich das Kantonsgericht im Ausgangspunkt ebenfalls den vorinstanzlichen Aus- führungen an (angefochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2014 glaubhaft darlegte, dass sie auch noch mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tat unter Schlafstö- rungen und Angstzuständen leidet (F/A 12 S. 1534 f.). Sie ist deswegen nach wie vor in regelmässiger psychologischer Behandlung bei der Fachpsychologin C _________ (F/A 13 f. S. 1544). Die Argumentation der Verteidigung, dass diese Schadenfolgen auf eine überdurchschnittliche psychische Empfindsamkeit der Privatklägerin zurückzuführen wären, ist aufgrund der Tatumstände nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergibt sich eine entsprechende Schlussfolgerung auch nicht aus den Akten. Dementsprechend bleibt es im Grundsatz bei den erstinstanzlichen Erwägungen und rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu er- höhen. Landesverweisung

6. Der Beschuldigte ficht ebenfalls die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung an. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für zehn Jahre des Landes verwiesen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte werde namentlich wegen versuchter Verge- waltigung, versuchter Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung verurteilt. Er habe die Tat im Vorfeld geplant, sein Opfer zu Hause überfallen und sei äusserst gewaltsam und skrupellos vorgegangen. Aus gutachterlicher Sicht werde ihm eine hohe Rückfallgefahr für weitere Sexual- und Gewaltdelikte attestiert. Überdies habe der Be- schuldigte nicht das erste Mal delinquiert, sondern sei in seinem Heimatland bereits we- gen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden. Damit sei die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend einzustufen (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467 f.).

- 19 - 6.2 Die Verteidigung macht namentlich geltend, der Beschuldigte habe nur leichte Ge- walt angewendet, was vom Kreisgericht nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuellen Handlungen gekommen. Was die Rückfallge- fahr betreffe, werde dieser durch die bereits während der Untersuchungshaft freiwillig begonnene psychologische Therapie, welche durch die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme fortgeführt werde, adäquat begegnet. Demzufolge sei die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende Gefahr des Beschuldigten nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen. Der Beschuldigte sei deshalb maximal für sieben Jahre des Landes zu verweisen. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die entsprechenden Ausführun- gen die Bestätigung der vorinstanzlich bemessenen Landesverweisung (S. 1559). 6.4 6.4.1 Was die theoretischen Ausführungen zur Bemessung der Dauer der obligatori- schen Landesverweisung anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467). Ergänzend festzuhalten ist, dass bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Soweit der Beschuldigte vorab vorbringt, er habe nur leichte Gewalt angewendet, trifft dies aufgrund der Tatumstände offensichtlich nicht zu (vgl. dazu eingehend E. 4.3.1). Dass es vorliegend noch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei, trifft zwar zu, da aber eine Landesverweisung indessen auch bei der versuchten Begehung auszusprechen ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), stellt diese Sachlage allein keinen Grund dar, von einer entsprechenden Sanktion abzusehen. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verur- teilt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird der (einzig) angefochtene Schuld- spruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bestätigt. Dementsprechend liegen mindestens mit Bezug auf die versuchte

- 20 - Vergewaltigung und die versuchte Gefährdung des Lebens Verurteilungen wegen aus- serordentlich schwerer Delikte vor, die Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen. Das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens ist dabei als mindestens mittelschwer zu qualifizieren ist. 6.4.3 Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer näheren Be- trachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), Gefährdung des Lebens (lit. b) oder Vergewaltigung (lit. h) angewendet haben will, andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Baga- telldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei dieser Betrachtung mindestens im mittleren Bereich anzusiedeln. Da- ran vermag die jeweils versuchte Tatbegehung nichts zu ändern, zumal, wie dargelegt, der Beschuldigte die Tathandlungen nicht von sich aus beendete. 6.4.3 Erheblich zu seinen Ungunsten fallen sodann seine in der Vergangenheit in sei- nem Heimatland erwirkten einschlägigen Vorstrafen aus. Dabei ist in Bezug auf die ver- suchte Vergewaltigung, für welche er von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gespro- chen wurde, zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um einen erstmaligen Vorfall handelte und ihn auch die in der Vergangenheit in seiner Heimat durchgeführten Straf- verfahren offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckten, weshalb auch das vorliegende Strafverfahren und der Strafvollzug kein Garant dafür sind, dass er künftig nicht wieder in diesem Bereich straffällig wird. Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung kann denn auch mitnichten gesagt werden, dass die (gutachterlich festgestellte) Rückfallge- fahr nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen sei. Somit spricht auch die vom Be- schuldigten ausgehende Gefahr für weitere Sexualdelikte für eine längere Dauer der Landesverweisung. 6.4.4 In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren angemessen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen Genugtuung 7. 7.1 Die Überprüfung des Zivilpunkts beschränkt sich vorliegend auf die Höhe der Ge- nugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu entrichten hat, zumal der erst- instanzlich zugesprochene Schadenersatz für die Lohneinbussen nicht angefochten

- 21 - wurde. Während die Vorinstanz auf eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 erkannte, fordert die Privatklägerin, wie bereits vor erster Instanz, eine Genugtuung von Fr. 30'000.00. Der Beschuldigte seinerseits erachtet eine Herabsetzung der entsprechenden Forde- rung auf Fr. 3'000.00 als angemessen. 7.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im vorinstanzlichen Urteil (an- gefochtenes Urteil E. 9.2 bis 9.2.3 S. 1468 ff.). Zu ergänzen ist, dass die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden sollte. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz der geschädigten Person) und auf die Art des Deliktes in- klusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Ge- walt/besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, § 7 Ziff. 1.4., S. 161). Dabei lassen sich im Lichte zuerkannter Genugtuungsleistungen (2005 bis 2012) bei versuchter Ver- gewaltigung grundsätzlich Basisgenugtuungen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 vertre- ten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9, S. 174). Die Verarbeitung ihrer Folgen ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivier- bare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebens- freude und andere Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtigt werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuel- len Genugtuungsanspruch ausrichten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160) 7.3 7.3.1 Die Privatklägerin wendet ein, die von der Vorinstanz angewandte Zwei-Phasen- Methode sei vorliegend nicht zielführend, da es sich um eine versuchte Tatausführung handle und sie als Opfer mit allem habe rechnen müssen – Vergewaltigung, Körperver- letzung bis hin zur anschliessenden Tötung. Die falsche Methodenwahl und die Unter- schätzung der kurz- und insbesondere der langfristigen Tatfolgen führten zu einer viel zu tiefen Genugtuungssumme. Da die Vorinstanz schon die Basisgenugtuung viel zu tief angesetzt habe, führe auch die Erhöhung in der zweiten Phase zu einem unangemessen

- 22 - tiefen Resultat (S. 1560 ff.). Das Ungewöhnliche an diesem Fall sei, dass der Beschul- digte der damalige Freund ihrer Tochter gewesen sei, diese lange an dessen Unschuld geglaubt habe und der Vergewaltigungsversuch ihre Familie auseinandergerissen habe. Die Beziehung zu ihrer eigenen Tochter sei damit stark belastet worden. Zudem sei nicht zuletzt wegen dieser Belastungssituation auch die Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner gescheitert (S. 1563). Die Privatklägerin macht unter Hinweis auf Arztbe- richte vom 21. Juli und 19. September 2022 geltend, die Tat habe ihr Leben grundlegend verändert. Die gravierenden und langfristigen Auswirkungen auf ihr Leben und auf ihre Persönlichkeit habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und teilweise ausser Acht gelassen. Zudem wiege das Verschulden des Beschuldigten, der Wiederholungstäter sei, sehr schwer (S. 1563 ff.). 7.3.2 Der Beschuldigte seinerseits hält namentlich dafür, dass der Angriff nur kurze Zeit gedauert habe, die Intensität und das Ausmass der Gewalt im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln seien, die Privatklägerin sich zu wehren vermocht habe und mitt- lerweile wieder voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen und im Vergleich mit Ge- nugtuungsleistungen, die bei anderen sexuellen Übergriffen ausgesprochen worden seien, rechtfertige sich vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 (S. 1581 f.). 7.3 7.3.1 Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklä- gerin in ihrer Wohnung aufgesucht, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft und die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und zu würgen begonnen. Der An- griff des ihr körperlich überlegenen Beschuldigten erfolgte plötzlich und fand in der Woh- nung der Privatklägerin statt, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Er dauerte al- lerdings nur kurze Zeit bzw. es blieb bei einer versuchten Vergewaltigung, zumal der Versuch vom Beschuldigten in einem relativ frühen Stadium aufgrund der Störung durch eine Drittperson abgebrochen werden musste, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin gekommen wäre. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte beim Angriff insbesondere maskiert war, sodass die Privatklägerin nicht wusste, mit wem sie es zu tun hatte. Angesichts dieser Tatumstände, namentlich auch der täterbezogenen Merkmale (besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat), war die Situation für die Geschädigte durchaus als ge- genwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab die Privatklägerin denn auch zu Protokoll, sie habe um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544). Der Beschuldigte hat damit zweifelsohne widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in

- 23 - ihrer Persönlichkeit schwer verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. In Ergänzung zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Vergewaltigung und ein- facher Körperverletzung ist der Beschuldigte heute – wie bereits von der Vorinstanz – noch der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Unter Berücksichti- gung all dieser Faktoren erachtet das Kantonsgericht eine Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 als angemessen. 7.3.2 In Bezug auf die Verarbeitung der Geschehnisse und die psychische Verfassung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben aber auch gestützt auf die Fachberichte ihrer Psychologin unter Schlafstörungen und Angst- zuständen leidet. Sie ist seit April 2002 zwar wieder zu 100% arbeitsfähig, in ihrem Arbeits- und Sozialleben aber nach wie vor stark eingeschränkt. Ergänzend bleibt ledig- lich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auch zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung nach wie vor mit dem Vorfall zu kämpfen hat, weiterhin mit Schlafstörungen und Angstzuständen lebt und sich immer noch in regelmässiger psychologischer Be- handlung bei der Fachpsychologin C _________ befindet (F/A 12 ff. S. 1543 f.). In An- betracht der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, die Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 um weitere Fr. 7'500.00 auf insgesamt Fr. 15'000.00 zu erhöhen und den Beschuldigten zu einer entsprechenden Genugtuungszahlung an die Privatklägerin zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist deren Genugtuungsforderung abzuweisen. Kosten

8. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO), wobei das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung zu überprüfen hat (Art. 428 Abs. 3 und Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Darunter fallen u.a. die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), die jedoch einstweilen vom Staat zu bezahlen sind, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit eingesetzt wurde (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 135 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch

- 24 - ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, u.a. wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Privatklägerschaft soll jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammen- hang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwie- gend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Pri- vatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 4 zu Art. 427 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichts- urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 8.2 8.2.1 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierig- keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Vorverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für das Hauptverfahren vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 und für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b, c und f GTar). 8.2.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 47'755.25 als ausgewiesen bzw. angemessen beurteilt und ihre eigene Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Gebühr bewegt sich damit im vorgegebenen Rahmen des anwendbaren Tarifs und kann bestätigt werden. Überdies entstanden der Vorinstanz für die Verdolmetschung der Privatklägerin Auslagen in der Höhe von Fr. 167.45, welche belegt sind. Die Kosten des Vorverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 47'755.25 und jene des Hauptverfahrens vor Kreisgericht insgesamt Fr. 2'667.45. Die amtliche Vertei- digung teilte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit mit, dass die Höhe dieser Kosten nicht angefochten werde (S. 1582). Da die Schuldsprüche der Vorinstanz rechts- kräftig oder mit dem heutigen Urteil zu bestätigen sind, bleibt es bei der entsprechenden Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss der Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils.

- 25 - 8.2.3 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von insgesamt Fr. 255.80 an, bestehend aus Fr. 25.00 für den Weibeldienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) und Fr. 230.80 für die Verdol- metschung der Privatklägerin. Es war ein Dossier mittleren Umfangs zu behandeln, wo- bei der vorinstanzliche Entscheid nicht vollumfänglich, sondern nur bezüglich eines Schuldpunkts (versuchte Gefährdung des Lebens), der Strafzumessung, der Dauer der Landesverweisung, der Höhe der Genugtuung sowie der Kosten- und der Entschädi- gungsfolgen zu überprüfen war, wobei der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten und die sich stellenden Rechtsfragen relativ einfach waren. Zudem führt der (vormalige) Ver- teidiger eine Kostenbeschwerde gegen die ihm zugesprochene Entschädigung. In Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'544.20 als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf insgesamt Fr. 1'800.00 (Fr. 255.80 + Fr. 1'544.20) belaufen. Da die Kostenbeschwerde im Zuge des Berufungsverfahrens behandelt wird (vgl. nachstehend E. 8.3 ff.) und kei- nen wesentlich erhöhten Aufwand verursacht hat, ist auf eine besondere Kostenerhe- bung und -auflage für diesen Teil des Verfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte beantragte vor Berufungsgericht namentlich einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens, eine Reduzierung der ausgefällten Freiheitsstrafe von 61 auf 26 Monate, d.h. im Umfang von 35 Monaten, eine Verkürzung der ausgesprochenen Landesverweisung von zehn auf sieben Jahre, sowie eine Herab- setzung der dem Opfer zu bezahlenden Genugtuung von Fr. 10'000.00 auf Fr. 3'000.00. Die Privatklägerin ihrerseits verlangte mit ihrer Zivilklage eine Erhöhung der ihr zuge- sprochenen Genugtuung auf Fr. 30'000.00. Mit dem heutigen Urteil wird der Beschul- digte der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen, mit einer Freiheits- strafe von 55 Monaten bestraft, für zehn Jahre des Landes verwiesen und zur Bezahlung einer Genugtuung an das Opfer in der Höhe von Fr. 15'000.00 verpflichtet. Der Beschul- digte obsiegt damit einzig und lediglich teilweise bezüglich der ausgefällten Freiheits- strafe, und zwar im Vergleich zwischen der beantragten und der nun gewährten Strafre- duktion im Umfang von rund einem Sechstel (35 : 6 Monate), während er mit seinen übrigen Anträgen vollkommen unterliegt. Obwohl die Privatklägerin im Berufungsverfah- ren mit ihrer Zivilforderung nur zur Hälfte durchdringt, indem ihr die anbegehrte Genug- tuungsforderung von Fr. 30'000.00 im Betrag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich keine (anteilsmässige) Kostenauflage im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO, zumal im Zusammenhang mit ihrer Zivilklage keine massgeblichen Verfahrens- handlungen erfolgten. Abgesehen davon ist sie als Opfer anzusehen, womit von einer Kostenauflage ohnehin abgesehen werden sollte (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 427

- 26 - StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 trägt daher mit Fr. 1'620.00 (9/10) der Beschuldigte und mit Fr. 180.00 (1/10) der Kanton Wallis. 8.2.4 Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten von insgesamt Fr. 680.25 (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.3 Weiter ist über die Kosten der amtlichen Verteidigung zu befinden und dabei auch auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Patrick Ruppen gegen die erstinstanzlich festge- setzte Entschädigung einzugehen. 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach Massgabe des Anwalts- tarifs des verfahrensführenden Kantons durch das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zunächst durch den Kanton ausbezahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Im Kanton Wallis ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt. Gemäss dessen Art. 27 Abs. 1 hält sich das Honorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar des Rechts- beistandes in Strafsachen wird daher als Pauschale bemessen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 GTar). Es beträgt für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. d, e, g und j GTar). In Fällen, die einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand erforderten, insbesondere wenn die Beweis- mittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann das Honorar bzw. die Pauschale erhöht wer- den (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar). Das GTar äussert sich nicht näher zu den Reisekosten bzw. zur Entschädigung der Wegzeiten der amtlichen Verteidigung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei darf bei Ausrichtung des Anwaltshonorars als Pauschalbetrag von einer Beurteilung der einzel-

- 27 - nen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden. Honorarpau- schalen entlasten das Gericht nämlich davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und ange- messenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Als Massstab gilt dabei der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Akten- studium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je mit Hinwei- sen). 8.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass Rechtsanwalt Patrick Ruppen im Vorverfah- ren an verschiedenen Untersuchungshandlungen (Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und weiterer Auskunftspersonen) persönlich oder vertreten durch An- waltspraktikanten teilnahm, er den Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht vertrat, mehrere Beweisanträge stellte, die verschiedenen Gutachten studierte und dies- bezügliche (Ergänzungs-)Fragen hinterlegte, und sich an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen vertreten liess. Sie beurteilte die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen als eher leicht, erachtete den rund 1800 Seiten umfas- senden Fall jedoch insofern als bedeutsam, als dass der Beschuldigte schwerer Delikte beschuldigt wurde, durch welche ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, eine Massnahme und eine Landesverweisung drohten. Schliesslich hielt sie fest, dass die Verteidigung das Strafurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müsse, die Reisezeiten praxis- gemäss jeweils nur zur Hälfte entschädigt würden und die von Anwaltspraktikanten auf- gewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Das Kreisgericht erachtete unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar ein Anwaltshonorar von Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) als angemessen. 8.3.3 Der amtliche Verteidiger rügt in seiner Kostenbeschwerde, er habe gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote mindestens 124.33 Arbeits- stunden aufgewendet, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein Honorar von Fr. 22'380.00 ergebe. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 1'277.90, bestehend aus Porti,

- 28 - Kopien und Reisespesen, und der Mehrwertsteuer beliefen sich seine Kosten auf insge- samt Fr. 25'479.60. Das Kreisgericht begründe die Herabsetzung des Honorars zum Teil damit, dass die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Es habe aber nicht ausgeführt, wie hoch der reduzierte Tarif für die von Anwaltspraktikanten aufgewendete Zeit sei. Zudem habe die Vorinstanz die Reise- zeit praxisgemäss um die Hälfte gekürzt, ohne dies näher zu begründen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte B _________ Mutter- sprache sei und keiner der vier Schweizer Landessprachen mächtig sei, weshalb er in englischer Sprache oder mithilfe von Rechtsanwältin Alexandra Lengen, seiner Kanzlei- mitarbeiterin, in B _________ habe kommunizieren müssen. Er beantragt, die Kosten der amtlichen und notwendigen Verteidigung im Verfahren vor Kreisgericht seien daher auf Fr. 25'479.60 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. 8.3.4 Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall wird von der kantonalen Praxis bejaht, wenn er ausserordentlich kompliziert oder umfangreich ist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 482 S. 176). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Gestützt auf diese Praxis ist der vorliegende Fall noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig einzustufen. Der Aktenumfang (rund 1800 Seiten vor erster Instanz) ist zwar beträchtlich, jedenfalls aber nicht als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Das angeklagte Kerngeschehen beschränkte sich sodann auf den Überfall auf die Privatklägerin und entsprach damit einem relativ übersichtlichen Sachverhalt. Schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen stellten sich nicht. Das Verfahren gestaltete sich aber namentlich wegen sprachlicher Verständigungsproblemen etwas aufwändiger, zumal sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte fremdsprachig sind. Der vorliegende Fall ist damit nicht als ausseror- dentlich arbeitsaufwändig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der ordentlichen Pauschale gemäss Art. 36 GTar sind damit erfüllt. Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse hat Rechtsanwalt Patrick Ruppen den Beschuldigten im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Kreisgericht vertreten. Der (ordentliche) Honorarrahmen für diese (drei) Verfahren beträgt demnach Fr. 2'200.00 bis Fr. 17'600.00 (Art. 36 lit. d, e und g GTar). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein Anwaltshonorar von pauschal Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu. Davon ausgehend, dass die Auslagen ge- mäss der hinterlegten Honorarnote – ohne die nicht zu gewährende Auslagenpauschale

- 29 - von Fr. 300.00 für "Allgemeines" – Fr. 1'053.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen) ausma- chen, beträgt das Pauschalhonorar fast Fr. 16'450.00. Damit wird zwar der von der Ver- teidigung geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollumfänglich gedeckt. Die Vorinstanz schloss aber auf ein Honorar am obersten Rand der (ordentlichen) Pauschale von ma- ximal Fr. 17'600.00. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht, ist jeden- falls nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der Pauschale gemäss Art. 36 GTar als angemessen erachtete, musste sie sich mit den einzelnen Positionen der Honorarnote grundsätzlich nicht auseinandersetzen. Unter dieser Betrachtungsweise ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit nur zu einem reduzierten Tarif mitberücksichtigte, ohne diesen Tarif näher zu erläutern. Und was die praxisgemäss Kür- zung der Reisezeit um die Hälfte, ist diese ebenfalls als rechtmässig anzusehen, zumal die Reisezeit nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 16 120 vom 27. Juni 2018 E. 7.5.1 und P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1). Die Kürzung der Reisezeit um die Hälfte entspricht folglich (auch) der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. das im Internet publizierte Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Dem pauschalisierenden Vorgehen der Vorinstanz steht schliesslich auch kein Mindest- ansatz von Fr. 180.00 entgegen. So argumentiert der Beschwerdeführer, indem er aus- führt, bei einem ausgewiesenen Aufwand von 124.33 Arbeitsstunden resultiere ein Ho- norar von Fr. 22'380.00. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 korrigiert, und zwar mit dem ausdrücklichen Hin- weis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer "Kontrollrechnung" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2). Mithin ist die Kostenbeschwerde abzuweisen und das vorinstanzlich festgesetzte Pau- schalhonorar (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen.

- 30 - 8.3.5 Für das Berufungsverfahren verlangt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'529.95 (Honorar Fr. 4'918.35 [18.91 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 216.20; MWST Fr. 395.40). Er verfasste in erster Linie eine elf Seiten umfassende Berufungserklärung (S. 1498 ff.). Per 10. Januar 2024 wurde er aus seinem Mandat entlassen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, was im Regelfall die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung beinhaltet, Rechtsanwalt Patrick Ruppen an einer solchen aufgrund seiner Entlassung aus dem Amt nicht teilzu- nehmen hatte, das Urteil der Vorinstanz nur in Teilpunkten angefochten wurde, und der Verteidiger in seiner Honorarnote insbesondere auch die Auslagen und den Aufwand im Zusammenhang mit seiner Kostenbeschwerde aufführt (S. 1584), erachtet das Kantons- gericht das geltend gemachte Honorar als zu hoch. In Berücksichtigung der massgeben- den Kriterien wird das Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Rechtsanwalt Patrick Ruppen daher auf Fr. 3'410.00 (Honorar Fr. 3'025.00; Auslagen Fr. 140.90; MWST 7.7%) festgesetzt. 8.3.6 Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, die als amtliche und notwendige Verteidigerin ab 10. Januar 2024 fungierte, verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'124.60 (Honorar Fr. 2'816.65 [10.83 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 73.80; MWST Fr. 234.10). Ihre Tätigkeit beschränkte sich in erster Linie auf die Vorbereitung und die Teilnahme an der rund zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung, wobei das von ihr vorgetragene Plädoyer (S. 1574 ff.) in grossen Teilen einer Wiedergabe der zuvor bereits eingereichten Berufungserklärung (S. 1498 ff.) entsprach. Zudem wird sie das Berufungsurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müssen. Mithin rechtfertigt es sich, das Honorar von Rechtsanwältin Fabienne Sarbach als amtlicher Verteidigerin un- ter Berücksichtigung des Honorarrahmes und der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'450.00 (Honorar Fr. 1'300.00, Auslagen Fr. 43.80; MWST 8.1%) festzusetzen. 8.3.7 Aufgrund der anteilsmässigen Kostenauferlegung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.2.3) ist der Beschuldigte verpflichtet, die vom Staat vorgeschossenen Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 9/10, ausmachend Fr. 4'374.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

- 31 - auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend der vorgenommen Kostenver- legung (vgl. E. 8.2.3) hat der Beschuldigte demzufolge Anspruch auf eine herabgesetzte Entschädigung für das Berufungsverfahren im Umfang von einem Zehntel. Das Honorar der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren wurde auf insgesamt Fr. 4'860.00 (3'410.00 + Fr.1'450.00) festgesetzt (vgl. E. 8.3.5 f.). Dementsprechend hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine reduzierte (1/10) Ent- schädigung von Fr. 486.00. Dieser Entschädigungsanspruch ist gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten zu verrechnen, womit dieser für die Kosten des Berufungsverfahrens noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat. 8.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. 8.5.1 Die Vorinstanz setzte die vom Beschuldigten der Privatklägerin zu bezahlende Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak auf Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Zudem gab sie Akt davon, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hatte (Dispositivziffer 11). Da die Schuldsprüche der ersten Instanz entweder rechtskräftig sind oder mit dem vorliegenden Urteil bestätigt werden, bleibt es bei einem Obsiegen der Privatklägerin im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung wurde im Übrigen konkret nicht beanstandet. Mithin hat der Beschuldigte der Privatklä- gerin für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak vor Kreisgericht Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

- 32 - 8.5.2 Für das Berufungsverfahren macht die Rechtsvertretung der Privatklägerin ge- mäss der eingereichten Kostenliste bei einem Aufwand von 39.69 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3% ein Honorar von insgesamt Fr. 7'942.75 (inkl. MWST) geltend (S. 1567 ff.). Dieses scheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Berufung auf den Zivilpunkt der Genugtuung beschränkte, übersetzt. Die Verfah- renshandlungen von Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak in zweiter Instanz beschränkten sich im Wesentlichen darauf, am 5. September 2023 eine siebenseitige Berufungserklärung einzureichen (S. 1488 ff.), am 12. Dezember 2023 in einer zweiseitigen Eingabe pro- zessuale Anträge im Zusammenhang mit den Opferrechten der Privatklägerin zu stellen (S. 1528 f.) und an der zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 teilzunehmen, wobei er im Rahmen seines Plädoyers grossmehrheitlich wörtlich die zuvor eingereichte Berufungserklärung wiedergab (S. 1560 ff.). Schliesslich wird er das Berufungsurteil der Privatklägerin zur Kenntnis bringen müssen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, der hiervor dargelegten Umstände sowie der Tatsache, dass die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung lediglich zur Hälfte durchdringt, rechtfertigt es sich, das Honorar am oberen Rand des untersten Drittels des Honorarrahmens auf Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen.

Das Kantonsgericht stellt fest: Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 (S1 23 18) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, soweit die Schuldsprüche wegen versuchter Ver- gewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie Betäubungsmittelkonsums betreffend, 2 Absatz 2 (Anrechnung Haft), 3 (Massnahme), 4 (Busse), 5 (Widerruf), 7 (Sicherheits- haft), 8 Lemma 1 (Schadenersatz) und 9 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt:

– in mehrheitlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – 1. Y _________ wird der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. 2. Y _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten bestraft.

- 33 - 3. Y _________ wird für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausge- schrieben. 4. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 15'000.00 als Genugtuung. Soweit weiter- gehend, wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47'755.25 und des Hauptverfahrens von Fr. 2'667.45 (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie Auslagen für die Verdolmetschung der Privatklägerin von Fr. 167.45) werden Y _________ auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 werden mit 9/10, ausma- chend Fr. 1'620.00, Y _________ und mit 1/10, ausmachend Fr. 180.00, dem Kan- ton Wallis auferlegt. 7. Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 8. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine anteils- mässige Parteientschädigung von Fr. 486.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9. Der Kostgenanteil des Beschuldigten gemäss Ziff. 6 hiervor wird mit der ihm zuer- kannten Parteientschädigung gemäss Ziff. 8 hiervor verrechnet, sodass Y _________ für das Berufungsverfahren noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat.

10. Y _________ bezahlt X _________ für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsan- walt Jaroslav Zuzak eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 für das Verfahren vor Kreisgericht und eine solche von Fr. 3'500.00 für das Berufungsverfahren. Es wird Akt davon genommen, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hat. Infolge gesetzlicher Subrogation geht der Anspruch auf Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'000.00 von X _________ gegenüber Y _________ auf den Kantons Wallis über. Sollte die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis aufgrund der für das Berufungsverfahren geleisteten Kostengutsprache weitere Anwaltskos- ten übernehmen, geht der Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber

- 34 - Y _________ für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang von X _________ auf den Kantons Wallis über.

11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 17'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 3'410.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Fabienne Sarbach für die amtliche notwendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 1'450.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtlichen Verteidi- gungen im Umfang von Fr. 4'374.00 (9/10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 30. April 2024

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

E. 2 Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Privatklägerschaft beanstandet die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 8 Lemma 2). Der Beschuldigte seiner- seits ficht den Schuldpunkt der versuchten Gefährdung des Lebens (Dispositivziffer 1), die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 Absatz 1), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6), die Genugtuung (Dispositivziffer 8 Lemma 2) sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositivziffern 10 und 11) an. Zudem führt sein Verteidiger eine Kostenbe- schwerde gegen die ihm zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 12), welche im gleichen Verfahren zu entscheiden ist (BGE 139 IV 199). Demgegenüber hat der Be- schuldigte die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, einfacher Körperver- letzung sowie Betäubungsmittelkonsums (Dispositivziffer 1) akzeptiert. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Dispositivziffern 1, soweit die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, einfa- cher Körperverletzung sowie Betäubungsmittelkonsums betreffend, 2 Absatz 2 (Anrech- nung Untersuchungs- und Sicherheitshaft), 3 (Massnahme), 4 (Busse), 5 (Widerruf), 7 (Sicherheitshaft), 8 Lemma 1 (Schadenersatz) und 9 (Einziehung) in Rechtskraft erwach- sen ist. Sachverhalt

E. 3 Der Beschuldigte überfiel am 9. Juni 2021 um ca. 06.00 Uhr maskiert und mit Hand- schuhen die Privatklägerin – die Mutter seiner damaligen Freundin – in ihrer Wohnung in A _________, mit der Absicht, sie zu vergewaltigen. Er nahm sie in den Schwitzkas- ten, indem er sie mit einem Unterarm kraftvoll würgte. Nachdem sie wegen ihrer Gegen- wehr zu Boden gegangen waren, würgte er sie weiter, indem er ihren Hals gegen den Boden drückte. Die Privatklägerin geriet dadurch in Atemnot. Als ihr Nachbar ins Trep- penhaus trat, um wegen des Krachs nachzusehen, liess der Beschuldigte von seinem Opfer ab und flüchtete.

- 7 - Der Beschuldigte plante den Vergewaltigungsversuch akribisch, namentlich indem er sich bei der Arbeit krankmeldete, zu seiner Tarnung Requisiten (Totenkopfmaske, Latex- Handschuhe) mitführte und auf seinem Mobiltelefon ins Deutsche übersetzte Textnach- richten vorbereitete, um diese dem Opfer vorzuzeigen. Nach der Tat entledigte er sich seiner Requisiten und versuchte, seinen Pullover anzuzünden. Beim Vorfall erlitt die Privatklägerin eine subkonjunktivale Blutung am rechten Auge, Hautunterblutungen im Gesicht, am linken Unterarm und am linken Handgelenk, sowie Hautabschürfungen am Rücken und am linken Ellbogen. Gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten kann die Gewalteinwirkung gegen den Hals potentiell lebenswichtige Strukturen beeinträchtigen und ist als höchst bedrohlich, ja lebensgefährlich, anzusehen.

E. 4 Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens.

E. 4.1 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

E. 4.1.1 Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1).

E. 4.1.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, 131 IV 100 E. 7.2.1 je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Bericht der durchgeführten

- 8 - klinisch-körperlichen Untersuchung sei durch das Würgen bei der Privatklägerin keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr hervorgerufen worden, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei und höchstens ein Versuch vorliege. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gewürgt, indem er sie zuerst in den Schwitzkasten genommen und dann, nachdem beide zu Boden gegangen seien, ihren Hals gegen den Boden gedrückt habe. Die Privatklägerin habe zunächst um Hilfe schreien können, sei dann jedoch zu- nehmend in Atemnot geraten. Der Beschuldigte habe letztendlich von ihr abgelassen, weil der Nachbar ins Treppenhaus getreten sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Würgen einer Person zu einer Lebensgefahr führen könne. Er habe die Lebensge- fahr als Mittel angesehen, um den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin zu bre- chen. Das Würgen und das Hervorrufen einer Lebensgefahr seien damit im Tatplan die notwendige Vorstufe zur angestrebten Vergewaltigung gewesen. Mithin habe der Be- schuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt. Er habe die Privatklägerin in ih- rer Wohnung überrascht und sich gewaltsam Zutritt zu dieser verschafft, um mit der Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte habe dabei beson- ders hemmungs- und rücksichtslos und aus niederen Motiven gehandelt. Seine Hand- lungen seien nicht im Affekt, sondern geplant erfolgt. Er habe damit skrupellos gehan- delt. Da der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB erfülle, sei er der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1454 f.).

E. 4.2.2 Der Beschuldigte bringt vor, die Würgehandlungen seien nicht geplant gewesen; einzig die Dynamik des Tatgeschehens habe dazu geführt. Es sei nie seine Absicht ge- wesen, die Privatklägerin in eine ernsthafte und unmittelbare Gesundheitsgefährdungs- situation zu bringen. Etwas Anderes könne aus seinem Verhalten nicht abgeleitet wer- den. Die Privatklägerin habe noch atmen, laut schreien und ihn gar beissen können. Die direkte Lebensgefahr sei für ihn damit nicht erkennbar gewesen. Da Eventualvorsatz hier nicht ausreiche, sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Zudem sei das Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt. Die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung müsse gering gewesen sein, da die Privatklägerin nur leichte Beschwerden zu beklagen gehabt habe. Weitere Umstände für eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosig- keit seien nicht ersichtlich.

E. 4.3 Indem der Beschuldigte behauptet, nicht mit Gefährdungsvorsatz gehandelt zu ha- ben, beanstandet er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er durch das Würgen den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin habe brechen wollen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist

- 9 - Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

E. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Vergewaltigung der Privat- klägerin eine äusserst schwere Sexualstraftat in die Tat umzusetzen versuchte. Seine Würgehandlungen erfolgten mithin zum Zweck der angestrebten Vergewaltigung. Diese Handlungen setzen per se – entgegen der vom Beschuldigten behaupteten geringen Krafteinwirkung – eine gewisse Intensität des Einwirkens voraus, andernfalls sie ihre Wirkung verfehlen. Der bei der Privatklägerin im Rahmen der klinisch-körperlichen Un- tersuchung festgestellte Verletzungskomplex weist denn auch klar auf stumpfe Gewalt hin (S. 188). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe dort um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544), was eben- falls auf eine massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten schliessen lässt. Mithin erfolgten die Würgehandlungen unter erheblicher Kraftentfaltung. In diesem Zu- sammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass beim "Schwitzkasten" durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt und eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden kann, womit eine vergleichsweise ra- sche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichs- weise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der Be- fund "besonders eng" an der Gefährdung des Lebens (Bundesgerichtsurteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Wer, wie der Beschuldigte, sein Opfer in den Schwitzkasten nimmt bzw. derart würgt, dass es in Atemnot gerät, weiss sehr genau, dass er es in Lebensgefahr bringt. Es gehört zum Allgemeinwissen bzw. zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch ei- nen kraftvollen Ellenbeuge-Halsgriff (Schwitzkasten) bzw. starkes Würgen die Luftzufuhr abgeschnitten werden kann, was schliesslich – bei beibehaltener Versperrung der Luft- zufuhr – zu einer lebensgefährlichen Situation führt. Eine Asphyxie (Atemstillstand) oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit ist zur Begründung der Lebensgefahr dage- gen nicht erforderlich, womit der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe noch atmen, schreien und beissen können, von vornherein unbeachtlich ist. Abgesehen davon konnte die Privatklägerin gemäss den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zuerst um Hilfe schreien und geriet erst in der Folge zunehmend in Atem- not. Mithin kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin (zunächst) noch atmen,

- 10 - schreien und beissen konnte, nicht gefolgert werden, sie sei (später) nicht in Atemnot geraten. Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln eine Atemnot seines Opfers bewirken, um es auf diese Art gefügig zu machen. Anders konnte er sein Ziel – das Opfer zu verge- waltigen bzw. mit diesem geschlechtlich zu verkehren – nicht erreichen. Eine beste- hende Atemnot ist objektiv geeignet, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Aus Allgemeinwissen ist daher abzuleiten, dass der Beschuldigte um die Lebensgefahr wusste und diese angesichts seines Tatentschlusses auch wollte. Jedenfalls kann aus seinem rücksichtslosen und gewaltbereiten Vorgehen nichts Anderes geschlossen wer- den. Der Beschuldigte handelte demnach mit direktem Vorsatz, da er mit seinem Han- deln beim Opfer eine Atemnot bewirken wollte. Er wusste, dass damit eine unmittelbare Lebensgefahr einhergeht und er wollte dies. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nicht nach dem Leben der Privatklägerin trachtete, da sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (Tod) identisch ist. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB genügt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_535/2012 vom

28. November 2012 E. 4.1, 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz bejaht zutreffend auch die Skrupellosigkeit. Unter Berücksichti- gung der von ihr aufgezeigten Tatumstände sowie des Beweggrundes des Beschuldig- ten qualifizierte sie sein Vorgehen zu Recht als besonders hemmungs- und rücksichts- los. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1455). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verneint, skrupellos ge- handelt zu haben, weil die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung gering gewesen sein müsse, kann auf das hiervor unter E. 4.3.1 Gesagte verwiesen werden.

E. 4.4 Der Beschuldigte erfüllte demnach alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebensgefährdung. Er ist daher (auch) wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Strafzumessung

E. 5 Der Beschuldigte kritisiert weiter die Strafzumessung.

E. 5.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, soweit hier interessierend, mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 61 Monaten. Sie bildete eine Gesamtstrafe und fällte für sämtliche Delikte, abgesehen von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, eine Freiheitsstrafe aus.

- 11 -

E. 5.1.1 Sie ging von der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerste Tat aus. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte die Tat akribisch plante. Sie erwog, er habe gewusst, dass die Privatklägerin am fragli- chen Morgen allein zu Hause war und sie weder privat noch auf der Arbeit vermisst werden würde, er habe sich Handschuhe und eine Maske beschafft und mehrere Sätze auf Deutsch vorbereitet, um mit der Privatklägerin nicht sprechen zu müssen. Weiter hielt sie fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsver- kehr mit ihm wolle und er habe sein Vorhaben aus egoistischen Motiven und zur Befrie- digung seiner Lust in die Tat umgesetzt. Er habe vorsätzlich gehandelt, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und gewürgt. Er habe erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Nach der Tat habe er die Maske und die Handschuhe verschwinden lassen und versucht, seinen Pullover zu ver- brennen. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, Unverfrorenheit und Skrupellosigkeit. Der körperlich überlegene Beschuldigte habe die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich sicher füh- len sollte, überrascht. Der Beschuldigte habe somit ein äusserst gewaltsames Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber beim Versuch geblieben, wobei dies nicht einem freiwil- ligen Rücktritt des Beschuldigten geschuldet sei, sondern allein der Tatsache, dass sich der Nachbar der Privatklägerin aufgrund der Schreie derselben ins Treppenhaus bege- ben habe. Der Versuch habe sich noch in einem relativ frühen Stadium befunden. Der Beschuldigte habe zwar mit der Nötigungshandlung begonnen; es sei jedoch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen und eine Penetration habe nicht unmittelbar bevorge- standen. Davon ausgehend, dass bei einer Vollendung der Tat unter den genannten Umständen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre, gelangte die Vo- rinstanz zu einer Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 36 Monaten. Bezüglich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei in B _________ einschlägig vorbestraft. Im Jahre 2014 sei er wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und im Jahr 2018 wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Von den dabei gegen ihn ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen. Diese Vorstrafen wirkten sich massiv straferhöhend aus, da die fortlaufende Delinquenz die völlige Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsnormen und der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen zeige. Der Beschul- digte habe sich im Strafverfahren zwar anständig und kooperativ verhalten, jedoch keine Einsicht und keine ehrliche Reue an den Tag gelegt, sondern versucht, seine Taten zu verharmlosen und seine Verantwortung durch die aktenwidrige Geltendmachung von Er-

- 12 - innerungslücken zu verneinen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bewer- tete die Vorinstanz daher als strafzumessungsrelevant und erhöhte die Strafe um 12 Monate. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtete sie für die versuchte Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen (an- gefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1459 ff.).

E. 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens zu erhöhen sei. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe und das Würgen der Privatklägerin in seinem Tatplan eine notwendige Handlung dargestellt habe. Strafmindernd berücksichtigte sie wiederum den Versuch, wobei der Beschuldigte sein Vorhaben nicht freiwillig, sondern aufgrund der Umstände abgebrochen habe. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf 56 Monate (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461).

E. 5.1.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Strafe für die einfache Körperverlet- zung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen sei. Sie ging davon aus, dass der bei der Privatklägerin hervorgerufene psychische Schaden zwar nicht eigentli- ches Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei, er diese Verletzung durch sein skrupelloses Vorgehen aber dennoch in Kauf genommen habe und die Privatklägerin noch heute unter Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Sie erhöhte die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 61 Monaten (ange- fochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462).

E. 5.2 Der appellierende Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 29 Mo- naten.

E. 5.2.1 Im Rahmen der Tatkomponente der versuchten Vergewaltigung beanstandet er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei und es zu kei- nem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen sei. Überdies habe er nur leichte Gewalt angewendet. Hinsichtlich der Bandbreite der möglichen Nötigungshand- lungen bewege er sich im untersten Rahmen des erdenklich Möglichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Gewalt nicht verschuldenserschwerend berück- sichtigt werden könne, da dies im Sinne von Art. 190 StGB notwendig gewesen sei. Was sodann die von der Vorinstanz erwähnten rein egoistischen Motive anbelange, werde dabei unberücksichtigt gelassen, dass dies bei Sexualdelikten tatimmanent sei. Die Ein- satzstrafe für die versuchte Vergewaltigung sei daher auf 19 Monate zu reduzieren.

- 13 -

E. 5.2.2 Mit Bezug auf die Täterkomponenten rügt die amtliche Verteidigung, die Vor- instanz habe verkannt, dass gemäss der gutachterlichen Doppeldiagnose (Suchterkran- kung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldigten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm aufgrund der dissozialen und allenfalls paraphilen Persön- lichkeitsanteile verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und wel- che verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte sich während des gesamten Ver- fahrens bei der Privatklägerin zu entschuldigen versucht habe, sich aus eigenem Antrieb einer regelmässigen psychologischen Therapie unterzogen und während seiner Inhaf- tierung im Untersuchungsgefängnis gearbeitet habe. Ebenfalls sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz am

E. 5.2.3 Weiter macht der Beschuldigte geltend, die Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate für die versuchte Gefährdung des Lebens sei willkürlich. Komme es diesbezüg- lich zu einem Schuldspruch, sei die Freiheitsstrafe maximal um drei Monate auf 27 Monate zu erhöhen.

E. 5.2.4 Mit Bezug auf die einfache Körperverletzung rügt der Beschuldigte schliesslich, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass nur eine psychische Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität, die objektiv geeignet sei, psychisches Leid zu erzeugen und deren Auswirkungen von einer gewissen Dauer und Bedeutung seien, eine Körperverletzung darstelle. Die Privatklägerin erscheine überdurchschnittlich empfindsam, was die Vorinstanz nicht erwogen habe. Mithin sei die Einsatzstrafe um höchstens zwei Monate auf insgesamt höchstens 29 Monate zu erhöhen.

E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (S. 1559).

E. 5.4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt

- 14 - (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f., 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden.

E. 5.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 5.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

E. 5.4.4 Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedank- lich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1, 141 IV 61 E. 6.1.2, 138 IV 120 E. 5.2 je mit Hinweisen). In einem ersten Schritt sind daher die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend muss geprüft werden, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstän- digkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Bundesgerichtsurteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).

E. 5.4.5 Nach dem Gesagten ist somit bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen De- likte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind

- 15 - jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der ein- zelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkomponente rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche began- genen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Bundesgerichtsurteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist schliesslich für die einzel- nen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips die angemessene Gesamt- strafe festzulegen, welche als endgültige Sanktion in das Urteilsdispositiv aufzunehmen ist.

E. 5.5.1 Zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit bzw. zur Gesamtstrafenbildung wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.1 S. 1458 f.).

E. 5.5.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten be- gangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe festsetzte. Zutreffend ist ebenfalls, dass der diesbezüglich anwendbare ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren beträgt. Ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Deliktsmehrheit strafschärfend auswirkt. Vorliegend besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksich- tigung der Strafschärfungsgründe nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 5.5.3 Betreffend die objektive Tatschwere der versuchten Vergewaltigung ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte sehr gezielt und in planerischer Vorarbeit vorging und ein unverfrorenes und gewaltsames Verhalten an den Tag legte (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Die objektive Tatschwere liegt aufgrund der gesamten Umstände im mittleren Bereich des erdenklich Möglichen.

- 16 - Soweit der Beschuldigte im Rahmen dieser Tatkomponente beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegan- gen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei, lässt er ausser Acht, dass aus der Perspektive des Opfers es keinen wesentlichen Unterschied darstellt, ob die Absicht des Täters erkennbar war oder nicht. Die Bedrohlichkeit der Situation ergab sich bereits aus den konkreten Tatumständen (maskierter, überraschender und gewaltsamer Über- fall) und der Intensität des auf eine Rechtsverletzung ausgerichteten Handelns, zumal der Beschuldigte zielstrebig und gewaltsam handelte. Was sodann den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen, trifft dies zwar zu. Mit der Vorinstanz ist ihm in diesem Zusammenhang aber entgegenzuhalten, dass er die Tat nicht vollenden konnte und es beim Versuch blieb, weil er durch eine Drittperson gestört wurde. Mithin wird dem Umstand, dass es zu kei- nen sexuellen Handlungen kam, bereits durch die Strafmilderung des Versuchs Rech- nung getragen. Darauf ist zurückzukommen (vgl. E. 5.5.5). Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delik- ten im Strafgesetzbuch. Geschützt ist nach geltendem Recht jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt. Er hat sich gewalt- sam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und nahm die ihm körperlich unterlegene Privat- klägerin anschliessend in den Schwitzkasten bzw. würgte sie. Der Beschuldigte hat so- mit erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Zudem überraschte er die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Nach der Tat liess er die zuvor benutzten Requisiten (Maske, Handschuhe) verschwinden und ver- suchte, seinen Pullover zu verbrennen. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist demnach von einem erheblichen Tatver- schulden auszugehen, was eine Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt.

E. 5.5.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine deliktische Handlung akribisch plante. Letzteres spricht gemäss dem ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachten denn auch gegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten um den Tatzeitraum herum (S. 1168 f.). Es ging ihm um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, aber auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen und um Machtdemonstration. Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte sich ausgerechnet die Mutter seiner damaligen Freun- din – quasi seine künftige Schwiegermutter – als Vergewaltigungsopfer aussuchte, für

- 17 - eine deutliche Kaltschnäuzigkeit des Beschuldigten. Sein Motiv war rein egoistischer Natur. Mit der Verteidigung ist letzteres Motiv bei Sexualdelikten zwar tatimmanent. Das ändert jedoch nichts daran, dass die subjektive Tatschwere zu einer Erhöhung des Tat- verschuldens führt.

E. 5.5.5 Strafmildernd ins Gewicht fällt die versuchte Tatbegehung. Dabei ist einmal fest- zuhalten, dass sich der Versuch noch in einem relativ frühen Stadium befand, zumal sexuelle Handlungen und namentlich die geschlechtliche Penetration bzw. der tatbe- standsmässige Erfolg noch nicht unmittelbar bevorstanden. Hingegen fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht von sich aus die Tathandlung beendete, son- dern von einer Drittperson gestört wurde. Es ist insgesamt für die versuchte Vergewalti- gung von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz kann dabei davon ausgegangen werden, dass bei einer Vollendung der Tat eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre. Für diese schwerste Tat resultiert bei einer spürbaren Strafreduktion für den Versuch im Umfang von 18 Monaten eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten.

E. 5.5.6 Bezüglich der Täterkomponente und der daraus resultierenden Straferhöhung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der gutachter- lichen Doppeldiagnose (Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldig- ten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und welche verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus gutachterlicher Sicht als voll schuldfähig erachtet wurde (S. 1053) bzw. keine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit attestiert wurde (S. 1172). Mithin scheidet eine Strafminderung be- reits aus diesem Grunde aus. Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Rah- men dieses Berufungsverfahrens weiterhin vorgibt, sich an das eigentliche Tatgesche- hen nicht erinnern zu können (F/A 8 S. 1547) und zudem eine deutliche Herabsetzung der dem Opfer zugesprochenen Genugtuung verlangt (vgl. E. 7.1). Damit manifestiert der Beschuldigte – auch nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter Verge- waltigung – seinen Willen, sich der Verantwortung für seine Tat(en) zu entziehen. Was schliesslich die weiteren diesbezüglichen Einwände der Verteidigung anbelangt (Reue, freiwillige Therapie, ununterbrochene Arbeitstätigkeit etc.), vermögen diese an der straf- erhöhenden Gewichtung der Täterkomponente nichts zu ändern. Mithin erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Strafe um zwölf Monate als angemessen.

- 18 - Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten wird somit für die ver- suchte Vergewaltigung die Einsatzstrafe auf 42 Monate festgesetzt.

E. 5.5.7 Was die Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens anbelangt, macht sich das Kantonsgericht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu eigen, auf welche verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461). Dementsprechend bleibt es bei einer entsprechenden Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate.

E. 5.5.8 Mit Bezug auf die Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung schliesst sich das Kantonsgericht im Ausgangspunkt ebenfalls den vorinstanzlichen Aus- führungen an (angefochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2014 glaubhaft darlegte, dass sie auch noch mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tat unter Schlafstö- rungen und Angstzuständen leidet (F/A 12 S. 1534 f.). Sie ist deswegen nach wie vor in regelmässiger psychologischer Behandlung bei der Fachpsychologin C _________ (F/A

E. 10 Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung ununterbrochen arbeitstätig gewesen sei und sich bis auf einen Vorfall (Fahrt in fahrunfähigem Zustand) nie etwas habe zu Schul- den kommen lassen. Schliesslich sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich bemüht habe, den gerichtlichen Auflagen der B _________ Behörden nachzukommen, weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sich als absolut unverhältnismässig erweise und zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschul- digten führe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten rechtfertige sich eine Erhöhung um höchstens fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

E. 13 f. S. 1544). Die Argumentation der Verteidigung, dass diese Schadenfolgen auf eine überdurchschnittliche psychische Empfindsamkeit der Privatklägerin zurückzuführen wären, ist aufgrund der Tatumstände nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergibt sich eine entsprechende Schlussfolgerung auch nicht aus den Akten. Dementsprechend bleibt es im Grundsatz bei den erstinstanzlichen Erwägungen und rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu er- höhen. Landesverweisung

6. Der Beschuldigte ficht ebenfalls die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung an. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für zehn Jahre des Landes verwiesen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte werde namentlich wegen versuchter Verge- waltigung, versuchter Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung verurteilt. Er habe die Tat im Vorfeld geplant, sein Opfer zu Hause überfallen und sei äusserst gewaltsam und skrupellos vorgegangen. Aus gutachterlicher Sicht werde ihm eine hohe Rückfallgefahr für weitere Sexual- und Gewaltdelikte attestiert. Überdies habe der Be- schuldigte nicht das erste Mal delinquiert, sondern sei in seinem Heimatland bereits we- gen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden. Damit sei die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend einzustufen (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467 f.).

- 19 - 6.2 Die Verteidigung macht namentlich geltend, der Beschuldigte habe nur leichte Ge- walt angewendet, was vom Kreisgericht nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuellen Handlungen gekommen. Was die Rückfallge- fahr betreffe, werde dieser durch die bereits während der Untersuchungshaft freiwillig begonnene psychologische Therapie, welche durch die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme fortgeführt werde, adäquat begegnet. Demzufolge sei die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende Gefahr des Beschuldigten nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen. Der Beschuldigte sei deshalb maximal für sieben Jahre des Landes zu verweisen. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die entsprechenden Ausführun- gen die Bestätigung der vorinstanzlich bemessenen Landesverweisung (S. 1559). 6.4 6.4.1 Was die theoretischen Ausführungen zur Bemessung der Dauer der obligatori- schen Landesverweisung anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467). Ergänzend festzuhalten ist, dass bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Soweit der Beschuldigte vorab vorbringt, er habe nur leichte Gewalt angewendet, trifft dies aufgrund der Tatumstände offensichtlich nicht zu (vgl. dazu eingehend E. 4.3.1). Dass es vorliegend noch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei, trifft zwar zu, da aber eine Landesverweisung indessen auch bei der versuchten Begehung auszusprechen ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), stellt diese Sachlage allein keinen Grund dar, von einer entsprechenden Sanktion abzusehen. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verur- teilt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird der (einzig) angefochtene Schuld- spruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bestätigt. Dementsprechend liegen mindestens mit Bezug auf die versuchte

- 20 - Vergewaltigung und die versuchte Gefährdung des Lebens Verurteilungen wegen aus- serordentlich schwerer Delikte vor, die Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen. Das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens ist dabei als mindestens mittelschwer zu qualifizieren ist. 6.4.3 Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer näheren Be- trachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), Gefährdung des Lebens (lit. b) oder Vergewaltigung (lit. h) angewendet haben will, andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Baga- telldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei dieser Betrachtung mindestens im mittleren Bereich anzusiedeln. Da- ran vermag die jeweils versuchte Tatbegehung nichts zu ändern, zumal, wie dargelegt, der Beschuldigte die Tathandlungen nicht von sich aus beendete. 6.4.3 Erheblich zu seinen Ungunsten fallen sodann seine in der Vergangenheit in sei- nem Heimatland erwirkten einschlägigen Vorstrafen aus. Dabei ist in Bezug auf die ver- suchte Vergewaltigung, für welche er von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gespro- chen wurde, zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um einen erstmaligen Vorfall handelte und ihn auch die in der Vergangenheit in seiner Heimat durchgeführten Straf- verfahren offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckten, weshalb auch das vorliegende Strafverfahren und der Strafvollzug kein Garant dafür sind, dass er künftig nicht wieder in diesem Bereich straffällig wird. Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung kann denn auch mitnichten gesagt werden, dass die (gutachterlich festgestellte) Rückfallge- fahr nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen sei. Somit spricht auch die vom Be- schuldigten ausgehende Gefahr für weitere Sexualdelikte für eine längere Dauer der Landesverweisung. 6.4.4 In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren angemessen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen Genugtuung 7. 7.1 Die Überprüfung des Zivilpunkts beschränkt sich vorliegend auf die Höhe der Ge- nugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu entrichten hat, zumal der erst- instanzlich zugesprochene Schadenersatz für die Lohneinbussen nicht angefochten

- 21 - wurde. Während die Vorinstanz auf eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 erkannte, fordert die Privatklägerin, wie bereits vor erster Instanz, eine Genugtuung von Fr. 30'000.00. Der Beschuldigte seinerseits erachtet eine Herabsetzung der entsprechenden Forde- rung auf Fr. 3'000.00 als angemessen. 7.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im vorinstanzlichen Urteil (an- gefochtenes Urteil E. 9.2 bis 9.2.3 S. 1468 ff.). Zu ergänzen ist, dass die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden sollte. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz der geschädigten Person) und auf die Art des Deliktes in- klusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Ge- walt/besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, § 7 Ziff. 1.4., S. 161). Dabei lassen sich im Lichte zuerkannter Genugtuungsleistungen (2005 bis 2012) bei versuchter Ver- gewaltigung grundsätzlich Basisgenugtuungen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 vertre- ten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9, S. 174). Die Verarbeitung ihrer Folgen ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivier- bare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebens- freude und andere Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtigt werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuel- len Genugtuungsanspruch ausrichten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160) 7.3 7.3.1 Die Privatklägerin wendet ein, die von der Vorinstanz angewandte Zwei-Phasen- Methode sei vorliegend nicht zielführend, da es sich um eine versuchte Tatausführung handle und sie als Opfer mit allem habe rechnen müssen – Vergewaltigung, Körperver- letzung bis hin zur anschliessenden Tötung. Die falsche Methodenwahl und die Unter- schätzung der kurz- und insbesondere der langfristigen Tatfolgen führten zu einer viel zu tiefen Genugtuungssumme. Da die Vorinstanz schon die Basisgenugtuung viel zu tief angesetzt habe, führe auch die Erhöhung in der zweiten Phase zu einem unangemessen

- 22 - tiefen Resultat (S. 1560 ff.). Das Ungewöhnliche an diesem Fall sei, dass der Beschul- digte der damalige Freund ihrer Tochter gewesen sei, diese lange an dessen Unschuld geglaubt habe und der Vergewaltigungsversuch ihre Familie auseinandergerissen habe. Die Beziehung zu ihrer eigenen Tochter sei damit stark belastet worden. Zudem sei nicht zuletzt wegen dieser Belastungssituation auch die Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner gescheitert (S. 1563). Die Privatklägerin macht unter Hinweis auf Arztbe- richte vom 21. Juli und 19. September 2022 geltend, die Tat habe ihr Leben grundlegend verändert. Die gravierenden und langfristigen Auswirkungen auf ihr Leben und auf ihre Persönlichkeit habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und teilweise ausser Acht gelassen. Zudem wiege das Verschulden des Beschuldigten, der Wiederholungstäter sei, sehr schwer (S. 1563 ff.). 7.3.2 Der Beschuldigte seinerseits hält namentlich dafür, dass der Angriff nur kurze Zeit gedauert habe, die Intensität und das Ausmass der Gewalt im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln seien, die Privatklägerin sich zu wehren vermocht habe und mitt- lerweile wieder voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen und im Vergleich mit Ge- nugtuungsleistungen, die bei anderen sexuellen Übergriffen ausgesprochen worden seien, rechtfertige sich vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 (S. 1581 f.). 7.3 7.3.1 Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklä- gerin in ihrer Wohnung aufgesucht, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft und die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und zu würgen begonnen. Der An- griff des ihr körperlich überlegenen Beschuldigten erfolgte plötzlich und fand in der Woh- nung der Privatklägerin statt, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Er dauerte al- lerdings nur kurze Zeit bzw. es blieb bei einer versuchten Vergewaltigung, zumal der Versuch vom Beschuldigten in einem relativ frühen Stadium aufgrund der Störung durch eine Drittperson abgebrochen werden musste, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin gekommen wäre. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte beim Angriff insbesondere maskiert war, sodass die Privatklägerin nicht wusste, mit wem sie es zu tun hatte. Angesichts dieser Tatumstände, namentlich auch der täterbezogenen Merkmale (besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat), war die Situation für die Geschädigte durchaus als ge- genwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab die Privatklägerin denn auch zu Protokoll, sie habe um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544). Der Beschuldigte hat damit zweifelsohne widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in

- 23 - ihrer Persönlichkeit schwer verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. In Ergänzung zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Vergewaltigung und ein- facher Körperverletzung ist der Beschuldigte heute – wie bereits von der Vorinstanz – noch der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Unter Berücksichti- gung all dieser Faktoren erachtet das Kantonsgericht eine Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 als angemessen. 7.3.2 In Bezug auf die Verarbeitung der Geschehnisse und die psychische Verfassung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben aber auch gestützt auf die Fachberichte ihrer Psychologin unter Schlafstörungen und Angst- zuständen leidet. Sie ist seit April 2002 zwar wieder zu 100% arbeitsfähig, in ihrem Arbeits- und Sozialleben aber nach wie vor stark eingeschränkt. Ergänzend bleibt ledig- lich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auch zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung nach wie vor mit dem Vorfall zu kämpfen hat, weiterhin mit Schlafstörungen und Angstzuständen lebt und sich immer noch in regelmässiger psychologischer Be- handlung bei der Fachpsychologin C _________ befindet (F/A 12 ff. S. 1543 f.). In An- betracht der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, die Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 um weitere Fr. 7'500.00 auf insgesamt Fr. 15'000.00 zu erhöhen und den Beschuldigten zu einer entsprechenden Genugtuungszahlung an die Privatklägerin zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist deren Genugtuungsforderung abzuweisen. Kosten

8. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO), wobei das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung zu überprüfen hat (Art. 428 Abs. 3 und Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Darunter fallen u.a. die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), die jedoch einstweilen vom Staat zu bezahlen sind, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit eingesetzt wurde (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 135 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch

- 24 - ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, u.a. wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Privatklägerschaft soll jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammen- hang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwie- gend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Pri- vatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 4 zu Art. 427 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichts- urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 8.2 8.2.1 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierig- keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Vorverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für das Hauptverfahren vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 und für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b, c und f GTar). 8.2.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 47'755.25 als ausgewiesen bzw. angemessen beurteilt und ihre eigene Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Gebühr bewegt sich damit im vorgegebenen Rahmen des anwendbaren Tarifs und kann bestätigt werden. Überdies entstanden der Vorinstanz für die Verdolmetschung der Privatklägerin Auslagen in der Höhe von Fr. 167.45, welche belegt sind. Die Kosten des Vorverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 47'755.25 und jene des Hauptverfahrens vor Kreisgericht insgesamt Fr. 2'667.45. Die amtliche Vertei- digung teilte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit mit, dass die Höhe dieser Kosten nicht angefochten werde (S. 1582). Da die Schuldsprüche der Vorinstanz rechts- kräftig oder mit dem heutigen Urteil zu bestätigen sind, bleibt es bei der entsprechenden Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss der Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils.

- 25 - 8.2.3 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von insgesamt Fr. 255.80 an, bestehend aus Fr. 25.00 für den Weibeldienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) und Fr. 230.80 für die Verdol- metschung der Privatklägerin. Es war ein Dossier mittleren Umfangs zu behandeln, wo- bei der vorinstanzliche Entscheid nicht vollumfänglich, sondern nur bezüglich eines Schuldpunkts (versuchte Gefährdung des Lebens), der Strafzumessung, der Dauer der Landesverweisung, der Höhe der Genugtuung sowie der Kosten- und der Entschädi- gungsfolgen zu überprüfen war, wobei der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten und die sich stellenden Rechtsfragen relativ einfach waren. Zudem führt der (vormalige) Ver- teidiger eine Kostenbeschwerde gegen die ihm zugesprochene Entschädigung. In Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'544.20 als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf insgesamt Fr. 1'800.00 (Fr. 255.80 + Fr. 1'544.20) belaufen. Da die Kostenbeschwerde im Zuge des Berufungsverfahrens behandelt wird (vgl. nachstehend E. 8.3 ff.) und kei- nen wesentlich erhöhten Aufwand verursacht hat, ist auf eine besondere Kostenerhe- bung und -auflage für diesen Teil des Verfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte beantragte vor Berufungsgericht namentlich einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens, eine Reduzierung der ausgefällten Freiheitsstrafe von 61 auf 26 Monate, d.h. im Umfang von 35 Monaten, eine Verkürzung der ausgesprochenen Landesverweisung von zehn auf sieben Jahre, sowie eine Herab- setzung der dem Opfer zu bezahlenden Genugtuung von Fr. 10'000.00 auf Fr. 3'000.00. Die Privatklägerin ihrerseits verlangte mit ihrer Zivilklage eine Erhöhung der ihr zuge- sprochenen Genugtuung auf Fr. 30'000.00. Mit dem heutigen Urteil wird der Beschul- digte der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen, mit einer Freiheits- strafe von 55 Monaten bestraft, für zehn Jahre des Landes verwiesen und zur Bezahlung einer Genugtuung an das Opfer in der Höhe von Fr. 15'000.00 verpflichtet. Der Beschul- digte obsiegt damit einzig und lediglich teilweise bezüglich der ausgefällten Freiheits- strafe, und zwar im Vergleich zwischen der beantragten und der nun gewährten Strafre- duktion im Umfang von rund einem Sechstel (35 : 6 Monate), während er mit seinen übrigen Anträgen vollkommen unterliegt. Obwohl die Privatklägerin im Berufungsverfah- ren mit ihrer Zivilforderung nur zur Hälfte durchdringt, indem ihr die anbegehrte Genug- tuungsforderung von Fr. 30'000.00 im Betrag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich keine (anteilsmässige) Kostenauflage im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO, zumal im Zusammenhang mit ihrer Zivilklage keine massgeblichen Verfahrens- handlungen erfolgten. Abgesehen davon ist sie als Opfer anzusehen, womit von einer Kostenauflage ohnehin abgesehen werden sollte (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 427

- 26 - StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 trägt daher mit Fr. 1'620.00 (9/10) der Beschuldigte und mit Fr. 180.00 (1/10) der Kanton Wallis. 8.2.4 Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten von insgesamt Fr. 680.25 (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.3 Weiter ist über die Kosten der amtlichen Verteidigung zu befinden und dabei auch auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Patrick Ruppen gegen die erstinstanzlich festge- setzte Entschädigung einzugehen. 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach Massgabe des Anwalts- tarifs des verfahrensführenden Kantons durch das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zunächst durch den Kanton ausbezahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Im Kanton Wallis ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt. Gemäss dessen Art. 27 Abs. 1 hält sich das Honorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar des Rechts- beistandes in Strafsachen wird daher als Pauschale bemessen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 GTar). Es beträgt für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. d, e, g und j GTar). In Fällen, die einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand erforderten, insbesondere wenn die Beweis- mittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann das Honorar bzw. die Pauschale erhöht wer- den (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar). Das GTar äussert sich nicht näher zu den Reisekosten bzw. zur Entschädigung der Wegzeiten der amtlichen Verteidigung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei darf bei Ausrichtung des Anwaltshonorars als Pauschalbetrag von einer Beurteilung der einzel-

- 27 - nen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden. Honorarpau- schalen entlasten das Gericht nämlich davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und ange- messenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Als Massstab gilt dabei der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Akten- studium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je mit Hinwei- sen). 8.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass Rechtsanwalt Patrick Ruppen im Vorverfah- ren an verschiedenen Untersuchungshandlungen (Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und weiterer Auskunftspersonen) persönlich oder vertreten durch An- waltspraktikanten teilnahm, er den Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht vertrat, mehrere Beweisanträge stellte, die verschiedenen Gutachten studierte und dies- bezügliche (Ergänzungs-)Fragen hinterlegte, und sich an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen vertreten liess. Sie beurteilte die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen als eher leicht, erachtete den rund 1800 Seiten umfas- senden Fall jedoch insofern als bedeutsam, als dass der Beschuldigte schwerer Delikte beschuldigt wurde, durch welche ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, eine Massnahme und eine Landesverweisung drohten. Schliesslich hielt sie fest, dass die Verteidigung das Strafurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müsse, die Reisezeiten praxis- gemäss jeweils nur zur Hälfte entschädigt würden und die von Anwaltspraktikanten auf- gewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Das Kreisgericht erachtete unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar ein Anwaltshonorar von Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) als angemessen. 8.3.3 Der amtliche Verteidiger rügt in seiner Kostenbeschwerde, er habe gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote mindestens 124.33 Arbeits- stunden aufgewendet, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein Honorar von Fr. 22'380.00 ergebe. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 1'277.90, bestehend aus Porti,

- 28 - Kopien und Reisespesen, und der Mehrwertsteuer beliefen sich seine Kosten auf insge- samt Fr. 25'479.60. Das Kreisgericht begründe die Herabsetzung des Honorars zum Teil damit, dass die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Es habe aber nicht ausgeführt, wie hoch der reduzierte Tarif für die von Anwaltspraktikanten aufgewendete Zeit sei. Zudem habe die Vorinstanz die Reise- zeit praxisgemäss um die Hälfte gekürzt, ohne dies näher zu begründen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte B _________ Mutter- sprache sei und keiner der vier Schweizer Landessprachen mächtig sei, weshalb er in englischer Sprache oder mithilfe von Rechtsanwältin Alexandra Lengen, seiner Kanzlei- mitarbeiterin, in B _________ habe kommunizieren müssen. Er beantragt, die Kosten der amtlichen und notwendigen Verteidigung im Verfahren vor Kreisgericht seien daher auf Fr. 25'479.60 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. 8.3.4 Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall wird von der kantonalen Praxis bejaht, wenn er ausserordentlich kompliziert oder umfangreich ist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 482 S. 176). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Gestützt auf diese Praxis ist der vorliegende Fall noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig einzustufen. Der Aktenumfang (rund 1800 Seiten vor erster Instanz) ist zwar beträchtlich, jedenfalls aber nicht als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Das angeklagte Kerngeschehen beschränkte sich sodann auf den Überfall auf die Privatklägerin und entsprach damit einem relativ übersichtlichen Sachverhalt. Schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen stellten sich nicht. Das Verfahren gestaltete sich aber namentlich wegen sprachlicher Verständigungsproblemen etwas aufwändiger, zumal sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte fremdsprachig sind. Der vorliegende Fall ist damit nicht als ausseror- dentlich arbeitsaufwändig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der ordentlichen Pauschale gemäss Art. 36 GTar sind damit erfüllt. Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse hat Rechtsanwalt Patrick Ruppen den Beschuldigten im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Kreisgericht vertreten. Der (ordentliche) Honorarrahmen für diese (drei) Verfahren beträgt demnach Fr. 2'200.00 bis Fr. 17'600.00 (Art. 36 lit. d, e und g GTar). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein Anwaltshonorar von pauschal Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu. Davon ausgehend, dass die Auslagen ge- mäss der hinterlegten Honorarnote – ohne die nicht zu gewährende Auslagenpauschale

- 29 - von Fr. 300.00 für "Allgemeines" – Fr. 1'053.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen) ausma- chen, beträgt das Pauschalhonorar fast Fr. 16'450.00. Damit wird zwar der von der Ver- teidigung geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollumfänglich gedeckt. Die Vorinstanz schloss aber auf ein Honorar am obersten Rand der (ordentlichen) Pauschale von ma- ximal Fr. 17'600.00. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht, ist jeden- falls nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der Pauschale gemäss Art. 36 GTar als angemessen erachtete, musste sie sich mit den einzelnen Positionen der Honorarnote grundsätzlich nicht auseinandersetzen. Unter dieser Betrachtungsweise ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit nur zu einem reduzierten Tarif mitberücksichtigte, ohne diesen Tarif näher zu erläutern. Und was die praxisgemäss Kür- zung der Reisezeit um die Hälfte, ist diese ebenfalls als rechtmässig anzusehen, zumal die Reisezeit nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 16 120 vom 27. Juni 2018 E. 7.5.1 und P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1). Die Kürzung der Reisezeit um die Hälfte entspricht folglich (auch) der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. das im Internet publizierte Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 21

E. 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Dem pauschalisierenden Vorgehen der Vorinstanz steht schliesslich auch kein Mindest- ansatz von Fr. 180.00 entgegen. So argumentiert der Beschwerdeführer, indem er aus- führt, bei einem ausgewiesenen Aufwand von 124.33 Arbeitsstunden resultiere ein Ho- norar von Fr. 22'380.00. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 korrigiert, und zwar mit dem ausdrücklichen Hin- weis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer "Kontrollrechnung" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2). Mithin ist die Kostenbeschwerde abzuweisen und das vorinstanzlich festgesetzte Pau- schalhonorar (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen.

- 30 - 8.3.5 Für das Berufungsverfahren verlangt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'529.95 (Honorar Fr. 4'918.35 [18.91 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 216.20; MWST Fr. 395.40). Er verfasste in erster Linie eine elf Seiten umfassende Berufungserklärung (S. 1498 ff.). Per 10. Januar 2024 wurde er aus seinem Mandat entlassen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, was im Regelfall die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung beinhaltet, Rechtsanwalt Patrick Ruppen an einer solchen aufgrund seiner Entlassung aus dem Amt nicht teilzu- nehmen hatte, das Urteil der Vorinstanz nur in Teilpunkten angefochten wurde, und der Verteidiger in seiner Honorarnote insbesondere auch die Auslagen und den Aufwand im Zusammenhang mit seiner Kostenbeschwerde aufführt (S. 1584), erachtet das Kantons- gericht das geltend gemachte Honorar als zu hoch. In Berücksichtigung der massgeben- den Kriterien wird das Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Rechtsanwalt Patrick Ruppen daher auf Fr. 3'410.00 (Honorar Fr. 3'025.00; Auslagen Fr. 140.90; MWST 7.7%) festgesetzt. 8.3.6 Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, die als amtliche und notwendige Verteidigerin ab 10. Januar 2024 fungierte, verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'124.60 (Honorar Fr. 2'816.65 [10.83 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 73.80; MWST Fr. 234.10). Ihre Tätigkeit beschränkte sich in erster Linie auf die Vorbereitung und die Teilnahme an der rund zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung, wobei das von ihr vorgetragene Plädoyer (S. 1574 ff.) in grossen Teilen einer Wiedergabe der zuvor bereits eingereichten Berufungserklärung (S. 1498 ff.) entsprach. Zudem wird sie das Berufungsurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müssen. Mithin rechtfertigt es sich, das Honorar von Rechtsanwältin Fabienne Sarbach als amtlicher Verteidigerin un- ter Berücksichtigung des Honorarrahmes und der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'450.00 (Honorar Fr. 1'300.00, Auslagen Fr. 43.80; MWST 8.1%) festzusetzen. 8.3.7 Aufgrund der anteilsmässigen Kostenauferlegung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.2.3) ist der Beschuldigte verpflichtet, die vom Staat vorgeschossenen Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 9/10, ausmachend Fr. 4'374.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

- 31 - auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend der vorgenommen Kostenver- legung (vgl. E. 8.2.3) hat der Beschuldigte demzufolge Anspruch auf eine herabgesetzte Entschädigung für das Berufungsverfahren im Umfang von einem Zehntel. Das Honorar der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren wurde auf insgesamt Fr. 4'860.00 (3'410.00 + Fr.1'450.00) festgesetzt (vgl. E. 8.3.5 f.). Dementsprechend hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine reduzierte (1/10) Ent- schädigung von Fr. 486.00. Dieser Entschädigungsanspruch ist gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten zu verrechnen, womit dieser für die Kosten des Berufungsverfahrens noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat. 8.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. 8.5.1 Die Vorinstanz setzte die vom Beschuldigten der Privatklägerin zu bezahlende Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak auf Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Zudem gab sie Akt davon, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hatte (Dispositivziffer 11). Da die Schuldsprüche der ersten Instanz entweder rechtskräftig sind oder mit dem vorliegenden Urteil bestätigt werden, bleibt es bei einem Obsiegen der Privatklägerin im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung wurde im Übrigen konkret nicht beanstandet. Mithin hat der Beschuldigte der Privatklä- gerin für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak vor Kreisgericht Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

- 32 - 8.5.2 Für das Berufungsverfahren macht die Rechtsvertretung der Privatklägerin ge- mäss der eingereichten Kostenliste bei einem Aufwand von 39.69 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3% ein Honorar von insgesamt Fr. 7'942.75 (inkl. MWST) geltend (S. 1567 ff.). Dieses scheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Berufung auf den Zivilpunkt der Genugtuung beschränkte, übersetzt. Die Verfah- renshandlungen von Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak in zweiter Instanz beschränkten sich im Wesentlichen darauf, am 5. September 2023 eine siebenseitige Berufungserklärung einzureichen (S. 1488 ff.), am 12. Dezember 2023 in einer zweiseitigen Eingabe pro- zessuale Anträge im Zusammenhang mit den Opferrechten der Privatklägerin zu stellen (S. 1528 f.) und an der zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 teilzunehmen, wobei er im Rahmen seines Plädoyers grossmehrheitlich wörtlich die zuvor eingereichte Berufungserklärung wiedergab (S. 1560 ff.). Schliesslich wird er das Berufungsurteil der Privatklägerin zur Kenntnis bringen müssen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, der hiervor dargelegten Umstände sowie der Tatsache, dass die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung lediglich zur Hälfte durchdringt, rechtfertigt es sich, das Honorar am oberen Rand des untersten Drittels des Honorarrahmens auf Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen.

Das Kantonsgericht stellt fest: Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 (S1 23 18) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, soweit die Schuldsprüche wegen versuchter Ver- gewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie Betäubungsmittelkonsums betreffend, 2 Absatz 2 (Anrechnung Haft), 3 (Massnahme), 4 (Busse), 5 (Widerruf), 7 (Sicherheits- haft), 8 Lemma 1 (Schadenersatz) und 9 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt:

– in mehrheitlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – 1. Y _________ wird der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. 2. Y _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten bestraft.

- 33 - 3. Y _________ wird für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausge- schrieben. 4. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 15'000.00 als Genugtuung. Soweit weiter- gehend, wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47'755.25 und des Hauptverfahrens von Fr. 2'667.45 (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie Auslagen für die Verdolmetschung der Privatklägerin von Fr. 167.45) werden Y _________ auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 werden mit 9/10, ausma- chend Fr. 1'620.00, Y _________ und mit 1/10, ausmachend Fr. 180.00, dem Kan- ton Wallis auferlegt. 7. Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 8. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine anteils- mässige Parteientschädigung von Fr. 486.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9. Der Kostgenanteil des Beschuldigten gemäss Ziff. 6 hiervor wird mit der ihm zuer- kannten Parteientschädigung gemäss Ziff. 8 hiervor verrechnet, sodass Y _________ für das Berufungsverfahren noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat.

10. Y _________ bezahlt X _________ für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsan- walt Jaroslav Zuzak eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 für das Verfahren vor Kreisgericht und eine solche von Fr. 3'500.00 für das Berufungsverfahren. Es wird Akt davon genommen, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hat. Infolge gesetzlicher Subrogation geht der Anspruch auf Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'000.00 von X _________ gegenüber Y _________ auf den Kantons Wallis über. Sollte die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis aufgrund der für das Berufungsverfahren geleisteten Kostengutsprache weitere Anwaltskos- ten übernehmen, geht der Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber

- 34 - Y _________ für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang von X _________ auf den Kantons Wallis über.

11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 17'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 3'410.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Fabienne Sarbach für die amtliche notwendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 1'450.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtlichen Verteidi- gungen im Umfang von Fr. 4'374.00 (9/10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 30. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 23 107; P3 23 226

URTEIL VOM 30. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeber- ger und Ersatzrichterin Raphaëlle Favre Schnyder; Gerichtsschreiber Dr. Milan Kryka in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Eyer und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak, Zürich gegen Y _________, zurzeit in der Strafanstalt Bellevue, Gorgier, Beschuldigter und Berufungs- kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, Brig-Glis (Versuchte Vergewaltigung, versuchte Gefährdung des Lebens, etc.) Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom

13. Juli 2023 [VIS S1 23 18]

- 2 - Verfahren A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp fällte am 13. Juli 2023 folgendes Urteil (S. 1409 ff.):

1. Y _________ wird der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erkannt.

2. Y _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 61 Monaten bestraft.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Juni 2021 wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet.

3. Vollzugsbegleitend wird für Y _________ eine ambulante Massnahme angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. November 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis, ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 wird verzichtet.

6. Y _________ wird für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen.

7. Y _________ wird zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft belassen. Die gegen Y _________ angeordnete Sicherheitshaft wird für die Dauer von drei Monaten bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder (im Fall der Berufung) bis zu einem gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz verlängert.

8. Y _________ bezahlt X _________: - Fr. 4'968.15 als Schadenersatz für die Lohneinbussen; - Fr. 10'000.00 als Genugtuung.

Die darüber hinaus gehende Zivilforderung wird abgewiesen.

9. Über die beschlagnahmten und bei der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Wallis unter der Fall-Nr. 54247 asservierten Gegenstände wird wie folgt verfügt:

a. folgende Gegenstände werden Y _________ zurückgegeben: - Mobiltelefon (Objekt-Nr. 108766); - Pullover, weiss, Jack & Jones, Premium (Objekt-Nr. 108768);

b. folgende Gegenstände von X _________ werden eingezogen und vernichtet, sofern die Privatkläge- rin nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils deren Rückgabe verlangt: - T-Shirt, olive-grün, „Gate Basic“, Grösse S (Objekt-Nr. 11072-21-P1); - Trainerhose pinkfarben (Objekt-Nr. 11072-21-P2);

c. die übrigen Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

10. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47'755.25 und des Hauptverfahrens von Fr. 2'667.45 (bestehend aus Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie Auslagen für die Verdolmetschung der Befragung der Privat- klägerin von Fr. 167.45) werden Y _________ auferlegt.

- 3 -

Die Kosten für die Verdolmetschung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung von Fr. 399.20 gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

11. Y _________ schuldet X _________ für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Es wird Akt davon genommen, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hat. Infolge gesetzlicher Subrogation geht der Anspruch auf Parteientschädigung von X _________ gegenüber Y _________ auf den Kantons Wallis über.

12. Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen notwendigen Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Ruppen eine Entschädigung von Fr. 17'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. B.a Gegen das am 18. Juli 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Beschuldigte am 19. (S. 1424) und die Privatklägerin am 20. Juli 2023 (S. 1426) Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 17. August 2023 zugestellt (S. 1430 ff.). B.b Am 5. September 2023 erklärte die Privatklägerin beim Kantonsgericht Berufung mit folgendem Antrag (S. 1488 ff.): Der Angeklagte habe dem Opfer eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Ziff. 8 zweites Lemma des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei entsprechend zu ändern (d.h. Erhöhung der Ge- nugtuung von 10'000 CHF auf 30'000 CHF). Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 7.7%) zu Lasten des Angeklagten. B.c Der Beschuldigte seinerseits reichte am 11. September 2023 seine Berufungserklä- rung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 1498 ff.):

1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil S1 23 18 des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 in Bezug auf Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 6, Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:  Y _________ ist vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen.  Y _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 (maximal 29 Monaten) bestraft. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Juni 2021 wird an den Vollzug der Freiheitstrafe angerechnet. Eine bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsurteils allfälligerweise zu Unrecht ausgestan- dene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu einem pauschalen Satz von CHF 200.00 pro Tag abzugelten.  Y _________ wird für maximal sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen.  Y _________ bezahlt X _________ - Fr. 4'968.15 als Schadenersatz für Lohneinbussen

- 4 - - Fr. 3'000.00 als Genugtuung Die darüber hinaus gehende Zivilforderung wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver- teilen.

3. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des Dispositivs vom 13. Juli 2023 (weiterhin) zum amtlichen Verteidiger von Herrn Y _________ zu ernen- nen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Berufungsver- fahren sind vollumfänglich vom Fiskus zu tragen. D. Bereits am 1. September 2023 hatte Rechtsanwalt Patrick Ruppen beim Kantonsge- richt eine strafprozessuale Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht (P3 23 226, S. 1 ff.):

1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der angefochtene Entschädigungsentscheid (Ziff. 12 des Dispositivs) des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen notwendigen Verteidigers von Y _________ auf CHF 25'479.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sind dem Fiskus aufzuerlegen.

3. Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen. E. Nach Erstattung der Berufungserklärungen wurde den Parteien am 12. September 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig eingeladen, zur Kostenbe- schwerde Stellung zu nehmen (S. 1512). Der Kreisgerichtspräsident teilte am 15. Sep- tember 2023 mit, dass auf eine Stellungnahme zur Kostenbeschwerde verzichtet werde (S. 1513). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Schreiben vom 19. September 2023 mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch einen Nichteintretensantrag stelle (S. 1515). F. In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zu dieser erschienen die appellierenden Parteien jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertretung sowie die Staatsanwaltschaft. Die Parteien stellten folgende Anträge: Die Staatsanwaltschaft (S. 1559):

1. Die Berufung von Y _________ vom 19. Juli 2023 gegen das Urteil S1 23 18 des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 sei abzuweisen.

2. Das Urteil S1 23 18 des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 sei in Bezug auf den Schuldpunkt der versuchten Gefährdung des Lebens (Ziff. 1), die Bemessungen der Strafe von Y _________ (Ziff. 2 Abs. 1) sowie in Bezug auf die obligatorische Landesverweisung (Ziff. 6) zu bestä- tigen.

- 5 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien Y _________ aufzuerlegen. Die Privatklägerin (S. 1560): Der Angeklagte habe dem Opfer eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Entsprechend sei Ziff. 8 zweites Lemma des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu ändern im Sinne der Erhöhung der Genugtuung von 10'000 CHF auf 30'000 CHF. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 7.7%) zu Lasten des Angeklagten. Der Beschuldigte (S. 1583):

1. In Gutheissung der Beschwerde vom 01. September 2023 sei der angefochtene Entschädigungsent- scheid (Ziff. 12 des Dispositivs) des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Fiskus aufzuheben und die Entschädigung des amtli- chen und notwendigen Verteidigers von Y _________ auf CHF 25'479.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

2. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom

13. Juli 2023 in Bezug auf Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 6, Ziff. 8, Ziff. 10 und Ziff. 11 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:  Y _________ ist vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freizusprechen.  Y _________ ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 (maximal 29 Monaten) zu bestra- fen.  Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Juni 2021 wird an den Vollzug der Freiheitsstrafe angerechnet. Eine bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beru- fungsurteils allfälligerweise zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu einem pauschalen Satz von CHF 200.00 pro Tag abzugelten.  Y _________ ist für maximal sieben Jahre aus der Schweiz zu verweisen.  Y _________ bezahlt X _________: o CHF 4'968.15 als Schadenersatz für Lohneinbussen; o CHF 3'000.00 als Genugtuung. Die darüber hinaus gehende Zivilforderung ist abzuweisen.

3. Die Berufung der Privatklägerin vom 05.09.2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfäng- lich abzuweisen.

4. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens dem Fiskus aufzuerlegen resp. (neu) zu ver- teilen.

5. Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 13. Juli 2023 (weiterhin) bis zum 10. Januar 2024 zum amtlichen und notwendigen Verteidiger von Y _________ zu ernennen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die unterzeichnete Rechtsanwäl- tin Fabienne Sarbach neu als amtliche und notwendige Verteidigerin von Y _________ betraut. Die

- 6 - Kosten der beiden amtlichen Verteidiger für deren Tätigkeit für das Berufungsverfahren sind gemäss hinterlegten Honorarnoten vom 19.01.2024 vollumfänglich vom Fiskus zu tragen. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Erwägungen

1. Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Privatklägerschaft beanstandet die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 8 Lemma 2). Der Beschuldigte seiner- seits ficht den Schuldpunkt der versuchten Gefährdung des Lebens (Dispositivziffer 1), die Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 Absatz 1), die Landesverweisung (Dispositivziffer 6), die Genugtuung (Dispositivziffer 8 Lemma 2) sowie die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Dispositivziffern 10 und 11) an. Zudem führt sein Verteidiger eine Kostenbe- schwerde gegen die ihm zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 12), welche im gleichen Verfahren zu entscheiden ist (BGE 139 IV 199). Demgegenüber hat der Be- schuldigte die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, einfacher Körperver- letzung sowie Betäubungsmittelkonsums (Dispositivziffer 1) akzeptiert. Es ist deshalb vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Dispositivziffern 1, soweit die Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, einfa- cher Körperverletzung sowie Betäubungsmittelkonsums betreffend, 2 Absatz 2 (Anrech- nung Untersuchungs- und Sicherheitshaft), 3 (Massnahme), 4 (Busse), 5 (Widerruf), 7 (Sicherheitshaft), 8 Lemma 1 (Schadenersatz) und 9 (Einziehung) in Rechtskraft erwach- sen ist. Sachverhalt

3. Der Beschuldigte überfiel am 9. Juni 2021 um ca. 06.00 Uhr maskiert und mit Hand- schuhen die Privatklägerin – die Mutter seiner damaligen Freundin – in ihrer Wohnung in A _________, mit der Absicht, sie zu vergewaltigen. Er nahm sie in den Schwitzkas- ten, indem er sie mit einem Unterarm kraftvoll würgte. Nachdem sie wegen ihrer Gegen- wehr zu Boden gegangen waren, würgte er sie weiter, indem er ihren Hals gegen den Boden drückte. Die Privatklägerin geriet dadurch in Atemnot. Als ihr Nachbar ins Trep- penhaus trat, um wegen des Krachs nachzusehen, liess der Beschuldigte von seinem Opfer ab und flüchtete.

- 7 - Der Beschuldigte plante den Vergewaltigungsversuch akribisch, namentlich indem er sich bei der Arbeit krankmeldete, zu seiner Tarnung Requisiten (Totenkopfmaske, Latex- Handschuhe) mitführte und auf seinem Mobiltelefon ins Deutsche übersetzte Textnach- richten vorbereitete, um diese dem Opfer vorzuzeigen. Nach der Tat entledigte er sich seiner Requisiten und versuchte, seinen Pullover anzuzünden. Beim Vorfall erlitt die Privatklägerin eine subkonjunktivale Blutung am rechten Auge, Hautunterblutungen im Gesicht, am linken Unterarm und am linken Handgelenk, sowie Hautabschürfungen am Rücken und am linken Ellbogen. Gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten kann die Gewalteinwirkung gegen den Hals potentiell lebenswichtige Strukturen beeinträchtigen und ist als höchst bedrohlich, ja lebensgefährlich, anzusehen.

4. Der Beschuldigte beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens. 4.1 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 4.1.1 Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlich- keit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). 4.1.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, 131 IV 100 E. 7.2.1 je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Bericht der durchgeführten

- 8 - klinisch-körperlichen Untersuchung sei durch das Würgen bei der Privatklägerin keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr hervorgerufen worden, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei und höchstens ein Versuch vorliege. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gewürgt, indem er sie zuerst in den Schwitzkasten genommen und dann, nachdem beide zu Boden gegangen seien, ihren Hals gegen den Boden gedrückt habe. Die Privatklägerin habe zunächst um Hilfe schreien können, sei dann jedoch zu- nehmend in Atemnot geraten. Der Beschuldigte habe letztendlich von ihr abgelassen, weil der Nachbar ins Treppenhaus getreten sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Würgen einer Person zu einer Lebensgefahr führen könne. Er habe die Lebensge- fahr als Mittel angesehen, um den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin zu bre- chen. Das Würgen und das Hervorrufen einer Lebensgefahr seien damit im Tatplan die notwendige Vorstufe zur angestrebten Vergewaltigung gewesen. Mithin habe der Be- schuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt. Er habe die Privatklägerin in ih- rer Wohnung überrascht und sich gewaltsam Zutritt zu dieser verschafft, um mit der Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte habe dabei beson- ders hemmungs- und rücksichtslos und aus niederen Motiven gehandelt. Seine Hand- lungen seien nicht im Affekt, sondern geplant erfolgt. Er habe damit skrupellos gehan- delt. Da der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB erfülle, sei er der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1454 f.). 4.2.2 Der Beschuldigte bringt vor, die Würgehandlungen seien nicht geplant gewesen; einzig die Dynamik des Tatgeschehens habe dazu geführt. Es sei nie seine Absicht ge- wesen, die Privatklägerin in eine ernsthafte und unmittelbare Gesundheitsgefährdungs- situation zu bringen. Etwas Anderes könne aus seinem Verhalten nicht abgeleitet wer- den. Die Privatklägerin habe noch atmen, laut schreien und ihn gar beissen können. Die direkte Lebensgefahr sei für ihn damit nicht erkennbar gewesen. Da Eventualvorsatz hier nicht ausreiche, sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Zudem sei das Tatbestands- merkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt. Die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung müsse gering gewesen sein, da die Privatklägerin nur leichte Beschwerden zu beklagen gehabt habe. Weitere Umstände für eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosig- keit seien nicht ersichtlich. 4.3 Indem der Beschuldigte behauptet, nicht mit Gefährdungsvorsatz gehandelt zu ha- ben, beanstandet er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach er durch das Würgen den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin habe brechen wollen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist

- 9 - Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Vergewaltigung der Privat- klägerin eine äusserst schwere Sexualstraftat in die Tat umzusetzen versuchte. Seine Würgehandlungen erfolgten mithin zum Zweck der angestrebten Vergewaltigung. Diese Handlungen setzen per se – entgegen der vom Beschuldigten behaupteten geringen Krafteinwirkung – eine gewisse Intensität des Einwirkens voraus, andernfalls sie ihre Wirkung verfehlen. Der bei der Privatklägerin im Rahmen der klinisch-körperlichen Un- tersuchung festgestellte Verletzungskomplex weist denn auch klar auf stumpfe Gewalt hin (S. 188). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 gab die Privat- klägerin zu Protokoll, sie habe dort um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544), was eben- falls auf eine massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten schliessen lässt. Mithin erfolgten die Würgehandlungen unter erheblicher Kraftentfaltung. In diesem Zu- sammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass beim "Schwitzkasten" durch dessen grossflächige weich-deformierbare Kraftwirkung ein bedeutend besserer Formschluss zwischen Werkzeug Unterarm und Zielbereich Hals erzielt und eine relativ grosse Krafteinwirkung gegen den Hals ausgeübt werden kann, womit eine vergleichsweise ra- sche und gleichzeitig komplette Unterbrechung der Blutzufuhr und des Blutabflusses in den Kopf ohne Ausbildung von Stauungsblutungen erfolgen kann, womit ein vergleichs- weise rascher Sauerstoffmangel des Gehirns einhergeht. In diesen Fällen liegt der Be- fund "besonders eng" an der Gefährdung des Lebens (Bundesgerichtsurteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). 4.3.2 Wer, wie der Beschuldigte, sein Opfer in den Schwitzkasten nimmt bzw. derart würgt, dass es in Atemnot gerät, weiss sehr genau, dass er es in Lebensgefahr bringt. Es gehört zum Allgemeinwissen bzw. zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch ei- nen kraftvollen Ellenbeuge-Halsgriff (Schwitzkasten) bzw. starkes Würgen die Luftzufuhr abgeschnitten werden kann, was schliesslich – bei beibehaltener Versperrung der Luft- zufuhr – zu einer lebensgefährlichen Situation führt. Eine Asphyxie (Atemstillstand) oder gar eine vorübergehende Bewusstlosigkeit ist zur Begründung der Lebensgefahr dage- gen nicht erforderlich, womit der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe noch atmen, schreien und beissen können, von vornherein unbeachtlich ist. Abgesehen davon konnte die Privatklägerin gemäss den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zuerst um Hilfe schreien und geriet erst in der Folge zunehmend in Atem- not. Mithin kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin (zunächst) noch atmen,

- 10 - schreien und beissen konnte, nicht gefolgert werden, sie sei (später) nicht in Atemnot geraten. Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln eine Atemnot seines Opfers bewirken, um es auf diese Art gefügig zu machen. Anders konnte er sein Ziel – das Opfer zu verge- waltigen bzw. mit diesem geschlechtlich zu verkehren – nicht erreichen. Eine beste- hende Atemnot ist objektiv geeignet, eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Aus Allgemeinwissen ist daher abzuleiten, dass der Beschuldigte um die Lebensgefahr wusste und diese angesichts seines Tatentschlusses auch wollte. Jedenfalls kann aus seinem rücksichtslosen und gewaltbereiten Vorgehen nichts Anderes geschlossen wer- den. Der Beschuldigte handelte demnach mit direktem Vorsatz, da er mit seinem Han- deln beim Opfer eine Atemnot bewirken wollte. Er wusste, dass damit eine unmittelbare Lebensgefahr einhergeht und er wollte dies. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nicht nach dem Leben der Privatklägerin trachtete, da sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (Tod) identisch ist. Für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB genügt, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_535/2012 vom

28. November 2012 E. 4.1, 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). 4.3.3 Die Vorinstanz bejaht zutreffend auch die Skrupellosigkeit. Unter Berücksichti- gung der von ihr aufgezeigten Tatumstände sowie des Beweggrundes des Beschuldig- ten qualifizierte sie sein Vorgehen zu Recht als besonders hemmungs- und rücksichts- los. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.2.2, S. 1455). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verneint, skrupellos ge- handelt zu haben, weil die von ihm aufgewendete Krafteinwirkung gering gewesen sein müsse, kann auf das hiervor unter E. 4.3.1 Gesagte verwiesen werden. 4.4 Der Beschuldigte erfüllte demnach alle subjektiven Tatbestandsmerkmale der Lebensgefährdung. Er ist daher (auch) wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Strafzumessung

5. Der Beschuldigte kritisiert weiter die Strafzumessung. 5.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten, soweit hier interessierend, mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 61 Monaten. Sie bildete eine Gesamtstrafe und fällte für sämtliche Delikte, abgesehen von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, eine Freiheitsstrafe aus.

- 11 - 5.1.1 Sie ging von der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerste Tat aus. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte die Tat akribisch plante. Sie erwog, er habe gewusst, dass die Privatklägerin am fragli- chen Morgen allein zu Hause war und sie weder privat noch auf der Arbeit vermisst werden würde, er habe sich Handschuhe und eine Maske beschafft und mehrere Sätze auf Deutsch vorbereitet, um mit der Privatklägerin nicht sprechen zu müssen. Weiter hielt sie fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsver- kehr mit ihm wolle und er habe sein Vorhaben aus egoistischen Motiven und zur Befrie- digung seiner Lust in die Tat umgesetzt. Er habe vorsätzlich gehandelt, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und gewürgt. Er habe erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Nach der Tat habe er die Maske und die Handschuhe verschwinden lassen und versucht, seinen Pullover zu ver- brennen. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, Unverfrorenheit und Skrupellosigkeit. Der körperlich überlegene Beschuldigte habe die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich sicher füh- len sollte, überrascht. Der Beschuldigte habe somit ein äusserst gewaltsames Verhalten an den Tag gelegt. Es sei aber beim Versuch geblieben, wobei dies nicht einem freiwil- ligen Rücktritt des Beschuldigten geschuldet sei, sondern allein der Tatsache, dass sich der Nachbar der Privatklägerin aufgrund der Schreie derselben ins Treppenhaus bege- ben habe. Der Versuch habe sich noch in einem relativ frühen Stadium befunden. Der Beschuldigte habe zwar mit der Nötigungshandlung begonnen; es sei jedoch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen und eine Penetration habe nicht unmittelbar bevorge- standen. Davon ausgehend, dass bei einer Vollendung der Tat unter den genannten Umständen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre, gelangte die Vo- rinstanz zu einer Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 36 Monaten. Bezüglich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei in B _________ einschlägig vorbestraft. Im Jahre 2014 sei er wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und im Jahr 2018 wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Von den dabei gegen ihn ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen. Diese Vorstrafen wirkten sich massiv straferhöhend aus, da die fortlaufende Delinquenz die völlige Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsnormen und der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen zeige. Der Beschul- digte habe sich im Strafverfahren zwar anständig und kooperativ verhalten, jedoch keine Einsicht und keine ehrliche Reue an den Tag gelegt, sondern versucht, seine Taten zu verharmlosen und seine Verantwortung durch die aktenwidrige Geltendmachung von Er-

- 12 - innerungslücken zu verneinen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bewer- tete die Vorinstanz daher als strafzumessungsrelevant und erhöhte die Strafe um 12 Monate. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtete sie für die versuchte Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen (an- gefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1459 ff.). 5.1.2 Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens zu erhöhen sei. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Motiven gehandelt habe und das Würgen der Privatklägerin in seinem Tatplan eine notwendige Handlung dargestellt habe. Strafmindernd berücksichtigte sie wiederum den Versuch, wobei der Beschuldigte sein Vorhaben nicht freiwillig, sondern aufgrund der Umstände abgebrochen habe. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe um acht Monate auf 56 Monate (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461). 5.1.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Strafe für die einfache Körperverlet- zung in Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen sei. Sie ging davon aus, dass der bei der Privatklägerin hervorgerufene psychische Schaden zwar nicht eigentli- ches Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei, er diese Verletzung durch sein skrupelloses Vorgehen aber dennoch in Kauf genommen habe und die Privatklägerin noch heute unter Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Sie erhöhte die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 61 Monaten (ange- fochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462). 5.2 Der appellierende Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 29 Mo- naten. 5.2.1 Im Rahmen der Tatkomponente der versuchten Vergewaltigung beanstandet er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei und es zu kei- nem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen sei. Überdies habe er nur leichte Gewalt angewendet. Hinsichtlich der Bandbreite der möglichen Nötigungshand- lungen bewege er sich im untersten Rahmen des erdenklich Möglichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Gewalt nicht verschuldenserschwerend berück- sichtigt werden könne, da dies im Sinne von Art. 190 StGB notwendig gewesen sei. Was sodann die von der Vorinstanz erwähnten rein egoistischen Motive anbelange, werde dabei unberücksichtigt gelassen, dass dies bei Sexualdelikten tatimmanent sei. Die Ein- satzstrafe für die versuchte Vergewaltigung sei daher auf 19 Monate zu reduzieren.

- 13 - 5.2.2 Mit Bezug auf die Täterkomponenten rügt die amtliche Verteidigung, die Vor- instanz habe verkannt, dass gemäss der gutachterlichen Doppeldiagnose (Suchterkran- kung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldigten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm aufgrund der dissozialen und allenfalls paraphilen Persön- lichkeitsanteile verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und wel- che verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte sich während des gesamten Ver- fahrens bei der Privatklägerin zu entschuldigen versucht habe, sich aus eigenem Antrieb einer regelmässigen psychologischen Therapie unterzogen und während seiner Inhaf- tierung im Untersuchungsgefängnis gearbeitet habe. Ebenfalls sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz am

10. Dezember 2018 bis zu seiner Verhaftung ununterbrochen arbeitstätig gewesen sei und sich bis auf einen Vorfall (Fahrt in fahrunfähigem Zustand) nie etwas habe zu Schul- den kommen lassen. Schliesslich sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte sich bemüht habe, den gerichtlichen Auflagen der B _________ Behörden nachzukommen, weshalb die Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate sich als absolut unverhältnismässig erweise und zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschul- digten führe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten rechtfertige sich eine Erhöhung um höchstens fünf Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe. 5.2.3 Weiter macht der Beschuldigte geltend, die Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate für die versuchte Gefährdung des Lebens sei willkürlich. Komme es diesbezüg- lich zu einem Schuldspruch, sei die Freiheitsstrafe maximal um drei Monate auf 27 Monate zu erhöhen. 5.2.4 Mit Bezug auf die einfache Körperverletzung rügt der Beschuldigte schliesslich, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass nur eine psychische Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität, die objektiv geeignet sei, psychisches Leid zu erzeugen und deren Auswirkungen von einer gewissen Dauer und Bedeutung seien, eine Körperverletzung darstelle. Die Privatklägerin erscheine überdurchschnittlich empfindsam, was die Vorinstanz nicht erwogen habe. Mithin sei die Einsatzstrafe um höchstens zwei Monate auf insgesamt höchstens 29 Monate zu erhöhen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (S. 1559). 5.4 5.4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt

- 14 - (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f., 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. 5.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheits- strafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). 5.4.4 Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedank- lich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1, 141 IV 61 E. 6.1.2, 138 IV 120 E. 5.2 je mit Hinweisen). In einem ersten Schritt sind daher die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend muss geprüft werden, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstän- digkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Bundesgerichtsurteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). 5.4.5 Nach dem Gesagten ist somit bei der Bildung der Sanktion für mehrere Straftaten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen De- likte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind

- 15 - jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der ein- zelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Demgegenüber kann es sich bei der Bestimmung der Täterkomponente rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche began- genen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Bundesgerichtsurteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Nach Würdigung der Tat- und Täterkomponente ist schliesslich für die einzel- nen festgelegten Strafen jeweils die Strafart zu bestimmen und sodann bei mehreren gleichartigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips die angemessene Gesamt- strafe festzulegen, welche als endgültige Sanktion in das Urteilsdispositiv aufzunehmen ist. 5.5 5.5.1 Zur Strafzumessung im Allgemeinen, zum Vorgehen bei Deliktsmehrheit bzw. zur Gesamtstrafenbildung wurden seitens der Vorinstanz die erforderlichen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.1 S. 1458 f.). 5.5.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie die versuchte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten be- gangenes Delikt beurteilte und für diese Tat in der Folge die Einsatzstrafe festsetzte. Zutreffend ist ebenfalls, dass der diesbezüglich anwendbare ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren beträgt. Ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Deliktsmehrheit strafschärfend auswirkt. Vorliegend besteht indessen kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, da sich die Strafe ohne Berücksich- tigung der Strafschärfungsgründe nicht am oberen Rand des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Deliktes bewegen würde. Die Deliktsmehrheit ist daher im Rahmen der Tatkomponente lediglich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.5.3 Betreffend die objektive Tatschwere der versuchten Vergewaltigung ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte sehr gezielt und in planerischer Vorarbeit vorging und ein unverfrorenes und gewaltsames Verhalten an den Tag legte (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Die objektive Tatschwere liegt aufgrund der gesamten Umstände im mittleren Bereich des erdenklich Möglichen.

- 16 - Soweit der Beschuldigte im Rahmen dieser Tatkomponente beanstandet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegan- gen sei, dass der Übergriff sexuell motiviert gewesen sei, lässt er ausser Acht, dass aus der Perspektive des Opfers es keinen wesentlichen Unterschied darstellt, ob die Absicht des Täters erkennbar war oder nicht. Die Bedrohlichkeit der Situation ergab sich bereits aus den konkreten Tatumständen (maskierter, überraschender und gewaltsamer Über- fall) und der Intensität des auf eine Rechtsverletzung ausgerichteten Handelns, zumal der Beschuldigte zielstrebig und gewaltsam handelte. Was sodann den Einwand des Beschuldigten anbelangt, es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuell motivierten Handlungen (z.B. Küssen, Streicheln, Ausziehen, Berühren der Geschlechtsteile, Penetration etc.) gekommen, trifft dies zwar zu. Mit der Vorinstanz ist ihm in diesem Zusammenhang aber entgegenzuhalten, dass er die Tat nicht vollenden konnte und es beim Versuch blieb, weil er durch eine Drittperson gestört wurde. Mithin wird dem Umstand, dass es zu kei- nen sexuellen Handlungen kam, bereits durch die Strafmilderung des Versuchs Rech- nung getragen. Darauf ist zurückzukommen (vgl. E. 5.5.5). Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehört zu den schwersten Delik- ten im Strafgesetzbuch. Geschützt ist nach geltendem Recht jede weibliche Person in ihrer sexuellen Selbstbestimmung. Über dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklä- gerin hat sich der Beschuldigte in egoistischer Weise hinweggesetzt. Er hat sich gewalt- sam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und nahm die ihm körperlich unterlegene Privat- klägerin anschliessend in den Schwitzkasten bzw. würgte sie. Der Beschuldigte hat so- mit erhebliche körperliche Gewalt angewendet. Zudem überraschte er die Privatklägerin frühmorgens in ihrer Wohnung, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Nach der Tat liess er die zuvor benutzten Requisiten (Maske, Handschuhe) verschwinden und ver- suchte, seinen Pullover zu verbrennen. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. In objektiver Hinsicht ist demnach von einem erheblichen Tatver- schulden auszugehen, was eine Strafe im mittleren Drittel des Strafrahmens rechtfertigt. 5.5.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine deliktische Handlung akribisch plante. Letzteres spricht gemäss dem ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachten denn auch gegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Beschuldigten um den Tatzeitraum herum (S. 1168 f.). Es ging ihm um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse, aber auch um die Durchsetzung seiner eigenen Vorstellungen und um Machtdemonstration. Dabei spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte sich ausgerechnet die Mutter seiner damaligen Freun- din – quasi seine künftige Schwiegermutter – als Vergewaltigungsopfer aussuchte, für

- 17 - eine deutliche Kaltschnäuzigkeit des Beschuldigten. Sein Motiv war rein egoistischer Natur. Mit der Verteidigung ist letzteres Motiv bei Sexualdelikten zwar tatimmanent. Das ändert jedoch nichts daran, dass die subjektive Tatschwere zu einer Erhöhung des Tat- verschuldens führt. 5.5.5 Strafmildernd ins Gewicht fällt die versuchte Tatbegehung. Dabei ist einmal fest- zuhalten, dass sich der Versuch noch in einem relativ frühen Stadium befand, zumal sexuelle Handlungen und namentlich die geschlechtliche Penetration bzw. der tatbe- standsmässige Erfolg noch nicht unmittelbar bevorstanden. Hingegen fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht von sich aus die Tathandlung beendete, son- dern von einer Drittperson gestört wurde. Es ist insgesamt für die versuchte Vergewalti- gung von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz kann dabei davon ausgegangen werden, dass bei einer Vollendung der Tat eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen wäre. Für diese schwerste Tat resultiert bei einer spürbaren Strafreduktion für den Versuch im Umfang von 18 Monaten eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten. 5.5.6 Bezüglich der Täterkomponente und der daraus resultierenden Straferhöhung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (angefochtenes Urteil E. 6.3.1 S. 1460 f.). Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz habe verkannt, dass gemäss der gutachter- lichen Doppeldiagnose (Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) beim Beschuldig- ten eine (relativ) schwere psychische Störung vorliege, die es ihm verunmögliche, die vom Gericht erwartete Empathie zu zeigen, und welche verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus gutachterlicher Sicht als voll schuldfähig erachtet wurde (S. 1053) bzw. keine Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit attestiert wurde (S. 1172). Mithin scheidet eine Strafminderung be- reits aus diesem Grunde aus. Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte im Rah- men dieses Berufungsverfahrens weiterhin vorgibt, sich an das eigentliche Tatgesche- hen nicht erinnern zu können (F/A 8 S. 1547) und zudem eine deutliche Herabsetzung der dem Opfer zugesprochenen Genugtuung verlangt (vgl. E. 7.1). Damit manifestiert der Beschuldigte – auch nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchter Verge- waltigung – seinen Willen, sich der Verantwortung für seine Tat(en) zu entziehen. Was schliesslich die weiteren diesbezüglichen Einwände der Verteidigung anbelangt (Reue, freiwillige Therapie, ununterbrochene Arbeitstätigkeit etc.), vermögen diese an der straf- erhöhenden Gewichtung der Täterkomponente nichts zu ändern. Mithin erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Strafe um zwölf Monate als angemessen.

- 18 - Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten wird somit für die ver- suchte Vergewaltigung die Einsatzstrafe auf 42 Monate festgesetzt. 5.5.7 Was die Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte Gefährdung des Lebens anbelangt, macht sich das Kantonsgericht die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu eigen, auf welche verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 6.3.2 S. 1461). Dementsprechend bleibt es bei einer entsprechenden Erhöhung der Einsatzstrafe um acht Monate. 5.5.8 Mit Bezug auf die Erhöhung der Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung schliesst sich das Kantonsgericht im Ausgangspunkt ebenfalls den vorinstanzlichen Aus- führungen an (angefochtenes Urteil E. 6.3.3 S. 1462). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2014 glaubhaft darlegte, dass sie auch noch mehr als zweieinhalb Jahre nach der Tat unter Schlafstö- rungen und Angstzuständen leidet (F/A 12 S. 1534 f.). Sie ist deswegen nach wie vor in regelmässiger psychologischer Behandlung bei der Fachpsychologin C _________ (F/A 13 f. S. 1544). Die Argumentation der Verteidigung, dass diese Schadenfolgen auf eine überdurchschnittliche psychische Empfindsamkeit der Privatklägerin zurückzuführen wären, ist aufgrund der Tatumstände nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergibt sich eine entsprechende Schlussfolgerung auch nicht aus den Akten. Dementsprechend bleibt es im Grundsatz bei den erstinstanzlichen Erwägungen und rechtfertigt es sich, die Einsatz- strafe um weitere fünf Monate auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu er- höhen. Landesverweisung

6. Der Beschuldigte ficht ebenfalls die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung an. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für zehn Jahre des Landes verwiesen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte werde namentlich wegen versuchter Verge- waltigung, versuchter Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung verurteilt. Er habe die Tat im Vorfeld geplant, sein Opfer zu Hause überfallen und sei äusserst gewaltsam und skrupellos vorgegangen. Aus gutachterlicher Sicht werde ihm eine hohe Rückfallgefahr für weitere Sexual- und Gewaltdelikte attestiert. Überdies habe der Be- schuldigte nicht das erste Mal delinquiert, sondern sei in seinem Heimatland bereits we- gen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden. Damit sei die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend einzustufen (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467 f.).

- 19 - 6.2 Die Verteidigung macht namentlich geltend, der Beschuldigte habe nur leichte Ge- walt angewendet, was vom Kreisgericht nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu sexuellen Handlungen gekommen. Was die Rückfallge- fahr betreffe, werde dieser durch die bereits während der Untersuchungshaft freiwillig begonnene psychologische Therapie, welche durch die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme fortgeführt werde, adäquat begegnet. Demzufolge sei die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende Gefahr des Beschuldigten nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen. Der Beschuldigte sei deshalb maximal für sieben Jahre des Landes zu verweisen. 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die entsprechenden Ausführun- gen die Bestätigung der vorinstanzlich bemessenen Landesverweisung (S. 1559). 6.4 6.4.1 Was die theoretischen Ausführungen zur Bemessung der Dauer der obligatori- schen Landesverweisung anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1467). Ergänzend festzuhalten ist, dass bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen famili- ären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Soweit der Beschuldigte vorab vorbringt, er habe nur leichte Gewalt angewendet, trifft dies aufgrund der Tatumstände offensichtlich nicht zu (vgl. dazu eingehend E. 4.3.1). Dass es vorliegend noch zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei, trifft zwar zu, da aber eine Landesverweisung indessen auch bei der versuchten Begehung auszusprechen ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), stellt diese Sachlage allein keinen Grund dar, von einer entsprechenden Sanktion abzusehen. Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verur- teilt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird der (einzig) angefochtene Schuld- spruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bestätigt. Dementsprechend liegen mindestens mit Bezug auf die versuchte

- 20 - Vergewaltigung und die versuchte Gefährdung des Lebens Verurteilungen wegen aus- serordentlich schwerer Delikte vor, die Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB darstellen. Das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens ist dabei als mindestens mittelschwer zu qualifizieren ist. 6.4.3 Unterzieht man den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer näheren Be- trachtung, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber die mögliche Spannweite der Dauer der Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einerseits auf schwerste Delikte, wie Mord oder vorsätzliche Tötung (lit. a), Gefährdung des Lebens (lit. b) oder Vergewaltigung (lit. h) angewendet haben will, andererseits aber unter Umständen selbst auf gewisse Baga- telldelikte im Bereich der Vermögensdelikte, die unter lit. d, e und f der Bestimmung zu subsumieren wären. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich seiner Katalogtaten ist mithin auch bei dieser Betrachtung mindestens im mittleren Bereich anzusiedeln. Da- ran vermag die jeweils versuchte Tatbegehung nichts zu ändern, zumal, wie dargelegt, der Beschuldigte die Tathandlungen nicht von sich aus beendete. 6.4.3 Erheblich zu seinen Ungunsten fallen sodann seine in der Vergangenheit in sei- nem Heimatland erwirkten einschlägigen Vorstrafen aus. Dabei ist in Bezug auf die ver- suchte Vergewaltigung, für welche er von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gespro- chen wurde, zu berücksichtigen, dass es sich dabei nicht um einen erstmaligen Vorfall handelte und ihn auch die in der Vergangenheit in seiner Heimat durchgeführten Straf- verfahren offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckten, weshalb auch das vorliegende Strafverfahren und der Strafvollzug kein Garant dafür sind, dass er künftig nicht wieder in diesem Bereich straffällig wird. Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung kann denn auch mitnichten gesagt werden, dass die (gutachterlich festgestellte) Rückfallge- fahr nicht mehr als schwerwiegend einzuschätzen sei. Somit spricht auch die vom Be- schuldigten ausgehende Gefahr für weitere Sexualdelikte für eine längere Dauer der Landesverweisung. 6.4.4 In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren angemessen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen Genugtuung 7. 7.1 Die Überprüfung des Zivilpunkts beschränkt sich vorliegend auf die Höhe der Ge- nugtuung, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu entrichten hat, zumal der erst- instanzlich zugesprochene Schadenersatz für die Lohneinbussen nicht angefochten

- 21 - wurde. Während die Vorinstanz auf eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 erkannte, fordert die Privatklägerin, wie bereits vor erster Instanz, eine Genugtuung von Fr. 30'000.00. Der Beschuldigte seinerseits erachtet eine Herabsetzung der entsprechenden Forde- rung auf Fr. 3'000.00 als angemessen. 7.2 Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im vorinstanzlichen Urteil (an- gefochtenes Urteil E. 9.2 bis 9.2.3 S. 1468 ff.). Zu ergänzen ist, dass die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden sollte. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz der geschädigten Person) und auf die Art des Deliktes in- klusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Ge- walt/besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, § 7 Ziff. 1.4., S. 161). Dabei lassen sich im Lichte zuerkannter Genugtuungsleistungen (2005 bis 2012) bei versuchter Ver- gewaltigung grundsätzlich Basisgenugtuungen von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 vertre- ten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9, S. 174). Die Verarbeitung ihrer Folgen ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivier- bare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebens- freude und andere Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtigt werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuel- len Genugtuungsanspruch ausrichten (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160) 7.3 7.3.1 Die Privatklägerin wendet ein, die von der Vorinstanz angewandte Zwei-Phasen- Methode sei vorliegend nicht zielführend, da es sich um eine versuchte Tatausführung handle und sie als Opfer mit allem habe rechnen müssen – Vergewaltigung, Körperver- letzung bis hin zur anschliessenden Tötung. Die falsche Methodenwahl und die Unter- schätzung der kurz- und insbesondere der langfristigen Tatfolgen führten zu einer viel zu tiefen Genugtuungssumme. Da die Vorinstanz schon die Basisgenugtuung viel zu tief angesetzt habe, führe auch die Erhöhung in der zweiten Phase zu einem unangemessen

- 22 - tiefen Resultat (S. 1560 ff.). Das Ungewöhnliche an diesem Fall sei, dass der Beschul- digte der damalige Freund ihrer Tochter gewesen sei, diese lange an dessen Unschuld geglaubt habe und der Vergewaltigungsversuch ihre Familie auseinandergerissen habe. Die Beziehung zu ihrer eigenen Tochter sei damit stark belastet worden. Zudem sei nicht zuletzt wegen dieser Belastungssituation auch die Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner gescheitert (S. 1563). Die Privatklägerin macht unter Hinweis auf Arztbe- richte vom 21. Juli und 19. September 2022 geltend, die Tat habe ihr Leben grundlegend verändert. Die gravierenden und langfristigen Auswirkungen auf ihr Leben und auf ihre Persönlichkeit habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und teilweise ausser Acht gelassen. Zudem wiege das Verschulden des Beschuldigten, der Wiederholungstäter sei, sehr schwer (S. 1563 ff.). 7.3.2 Der Beschuldigte seinerseits hält namentlich dafür, dass der Angriff nur kurze Zeit gedauert habe, die Intensität und das Ausmass der Gewalt im untersten Bereich des Möglichen anzusiedeln seien, die Privatklägerin sich zu wehren vermocht habe und mitt- lerweile wieder voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen und im Vergleich mit Ge- nugtuungsleistungen, die bei anderen sexuellen Übergriffen ausgesprochen worden seien, rechtfertige sich vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 (S. 1581 f.). 7.3 7.3.1 Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Privatklä- gerin in ihrer Wohnung aufgesucht, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft und die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen und zu würgen begonnen. Der An- griff des ihr körperlich überlegenen Beschuldigten erfolgte plötzlich und fand in der Woh- nung der Privatklägerin statt, wo sie sich eigentlich in Sicherheit wähnte. Er dauerte al- lerdings nur kurze Zeit bzw. es blieb bei einer versuchten Vergewaltigung, zumal der Versuch vom Beschuldigten in einem relativ frühen Stadium aufgrund der Störung durch eine Drittperson abgebrochen werden musste, ohne dass es zu sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin gekommen wäre. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte beim Angriff insbesondere maskiert war, sodass die Privatklägerin nicht wusste, mit wem sie es zu tun hatte. Angesichts dieser Tatumstände, namentlich auch der täterbezogenen Merkmale (besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat), war die Situation für die Geschädigte durchaus als ge- genwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab die Privatklägerin denn auch zu Protokoll, sie habe um ihr Leben gekämpft (F/A 12 S. 1544). Der Beschuldigte hat damit zweifelsohne widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in

- 23 - ihrer Persönlichkeit schwer verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. In Ergänzung zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Vergewaltigung und ein- facher Körperverletzung ist der Beschuldigte heute – wie bereits von der Vorinstanz – noch der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. Unter Berücksichti- gung all dieser Faktoren erachtet das Kantonsgericht eine Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 als angemessen. 7.3.2 In Bezug auf die Verarbeitung der Geschehnisse und die psychische Verfassung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss ihren Angaben aber auch gestützt auf die Fachberichte ihrer Psychologin unter Schlafstörungen und Angst- zuständen leidet. Sie ist seit April 2002 zwar wieder zu 100% arbeitsfähig, in ihrem Arbeits- und Sozialleben aber nach wie vor stark eingeschränkt. Ergänzend bleibt ledig- lich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auch zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung nach wie vor mit dem Vorfall zu kämpfen hat, weiterhin mit Schlafstörungen und Angstzuständen lebt und sich immer noch in regelmässiger psychologischer Be- handlung bei der Fachpsychologin C _________ befindet (F/A 12 ff. S. 1543 f.). In An- betracht der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, die Basisgenugtuung von Fr. 7'500.00 um weitere Fr. 7'500.00 auf insgesamt Fr. 15'000.00 zu erhöhen und den Beschuldigten zu einer entsprechenden Genugtuungszahlung an die Privatklägerin zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist deren Genugtuungsforderung abzuweisen. Kosten

8. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO), wobei das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung zu überprüfen hat (Art. 428 Abs. 3 und Art. 436 Abs. 1 StPO). 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Darunter fallen u.a. die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), die jedoch einstweilen vom Staat zu bezahlen sind, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit eingesetzt wurde (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 1 zu Art. 135 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie verpflichtet, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch

- 24 - ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, u.a. wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). Die Privatklägerschaft soll jedoch nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage in Zusammen- hang stehen. Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amtes wegen oder überwie- gend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Pri- vatklägerschaft auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 4 zu Art. 427 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichts- urteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 8.2 8.2.1 Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierig- keit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Vorverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für das Hauptverfahren vor dem Kreisgericht Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 und für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b, c und f GTar). 8.2.2 Die Vorinstanz hat die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 47'755.25 als ausgewiesen bzw. angemessen beurteilt und ihre eigene Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Gebühr bewegt sich damit im vorgegebenen Rahmen des anwendbaren Tarifs und kann bestätigt werden. Überdies entstanden der Vorinstanz für die Verdolmetschung der Privatklägerin Auslagen in der Höhe von Fr. 167.45, welche belegt sind. Die Kosten des Vorverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 47'755.25 und jene des Hauptverfahrens vor Kreisgericht insgesamt Fr. 2'667.45. Die amtliche Vertei- digung teilte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit mit, dass die Höhe dieser Kosten nicht angefochten werde (S. 1582). Da die Schuldsprüche der Vorinstanz rechts- kräftig oder mit dem heutigen Urteil zu bestätigen sind, bleibt es bei der entsprechenden Kostenauflage an den Beschuldigten gemäss der Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils.

- 25 - 8.2.3 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen von insgesamt Fr. 255.80 an, bestehend aus Fr. 25.00 für den Weibeldienst (Art. 10 Abs. 2 GTar) und Fr. 230.80 für die Verdol- metschung der Privatklägerin. Es war ein Dossier mittleren Umfangs zu behandeln, wo- bei der vorinstanzliche Entscheid nicht vollumfänglich, sondern nur bezüglich eines Schuldpunkts (versuchte Gefährdung des Lebens), der Strafzumessung, der Dauer der Landesverweisung, der Höhe der Genugtuung sowie der Kosten- und der Entschädi- gungsfolgen zu überprüfen war, wobei der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten und die sich stellenden Rechtsfragen relativ einfach waren. Zudem führt der (vormalige) Ver- teidiger eine Kostenbeschwerde gegen die ihm zugesprochene Entschädigung. In Be- rücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'544.20 als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf insgesamt Fr. 1'800.00 (Fr. 255.80 + Fr. 1'544.20) belaufen. Da die Kostenbeschwerde im Zuge des Berufungsverfahrens behandelt wird (vgl. nachstehend E. 8.3 ff.) und kei- nen wesentlich erhöhten Aufwand verursacht hat, ist auf eine besondere Kostenerhe- bung und -auflage für diesen Teil des Verfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte beantragte vor Berufungsgericht namentlich einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens, eine Reduzierung der ausgefällten Freiheitsstrafe von 61 auf 26 Monate, d.h. im Umfang von 35 Monaten, eine Verkürzung der ausgesprochenen Landesverweisung von zehn auf sieben Jahre, sowie eine Herab- setzung der dem Opfer zu bezahlenden Genugtuung von Fr. 10'000.00 auf Fr. 3'000.00. Die Privatklägerin ihrerseits verlangte mit ihrer Zivilklage eine Erhöhung der ihr zuge- sprochenen Genugtuung auf Fr. 30'000.00. Mit dem heutigen Urteil wird der Beschul- digte der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen, mit einer Freiheits- strafe von 55 Monaten bestraft, für zehn Jahre des Landes verwiesen und zur Bezahlung einer Genugtuung an das Opfer in der Höhe von Fr. 15'000.00 verpflichtet. Der Beschul- digte obsiegt damit einzig und lediglich teilweise bezüglich der ausgefällten Freiheits- strafe, und zwar im Vergleich zwischen der beantragten und der nun gewährten Strafre- duktion im Umfang von rund einem Sechstel (35 : 6 Monate), während er mit seinen übrigen Anträgen vollkommen unterliegt. Obwohl die Privatklägerin im Berufungsverfah- ren mit ihrer Zivilforderung nur zur Hälfte durchdringt, indem ihr die anbegehrte Genug- tuungsforderung von Fr. 30'000.00 im Betrag von Fr. 15'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich keine (anteilsmässige) Kostenauflage im Sinne von Art. 427 Abs. 1 StPO, zumal im Zusammenhang mit ihrer Zivilklage keine massgeblichen Verfahrens- handlungen erfolgten. Abgesehen davon ist sie als Opfer anzusehen, womit von einer Kostenauflage ohnehin abgesehen werden sollte (DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 427

- 26 - StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 trägt daher mit Fr. 1'620.00 (9/10) der Beschuldigte und mit Fr. 180.00 (1/10) der Kanton Wallis. 8.2.4 Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten von insgesamt Fr. 680.25 (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8.3 Weiter ist über die Kosten der amtlichen Verteidigung zu befinden und dabei auch auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Patrick Ruppen gegen die erstinstanzlich festge- setzte Entschädigung einzugehen. 8.3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach Massgabe des Anwalts- tarifs des verfahrensführenden Kantons durch das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) und zunächst durch den Kanton ausbezahlt (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO; vgl. auch Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Im Kanton Wallis ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt. Gemäss dessen Art. 27 Abs. 1 hält sich das Honorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar des Rechts- beistandes in Strafsachen wird daher als Pauschale bemessen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 GTar). Es beträgt für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. d, e, g und j GTar). In Fällen, die einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand erforderten, insbesondere wenn die Beweis- mittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann das Honorar bzw. die Pauschale erhöht wer- den (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar). Das GTar äussert sich nicht näher zu den Reisekosten bzw. zur Entschädigung der Wegzeiten der amtlichen Verteidigung. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Dabei darf bei Ausrichtung des Anwaltshonorars als Pauschalbetrag von einer Beurteilung der einzel-

- 27 - nen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden. Honorarpau- schalen entlasten das Gericht nämlich davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zu- nächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und ange- messenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Als Massstab gilt dabei der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Straf- prozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Akten- studium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je mit Hinwei- sen). 8.3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass Rechtsanwalt Patrick Ruppen im Vorverfah- ren an verschiedenen Untersuchungshandlungen (Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und weiterer Auskunftspersonen) persönlich oder vertreten durch An- waltspraktikanten teilnahm, er den Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht vertrat, mehrere Beweisanträge stellte, die verschiedenen Gutachten studierte und dies- bezügliche (Ergänzungs-)Fragen hinterlegte, und sich an der Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen vertreten liess. Sie beurteilte die sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen als eher leicht, erachtete den rund 1800 Seiten umfas- senden Fall jedoch insofern als bedeutsam, als dass der Beschuldigte schwerer Delikte beschuldigt wurde, durch welche ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, eine Massnahme und eine Landesverweisung drohten. Schliesslich hielt sie fest, dass die Verteidigung das Strafurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müsse, die Reisezeiten praxis- gemäss jeweils nur zur Hälfte entschädigt würden und die von Anwaltspraktikanten auf- gewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Das Kreisgericht erachtete unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungselemente gemäss Art. 27 ff. GTar ein Anwaltshonorar von Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Ausla- gen) als angemessen. 8.3.3 Der amtliche Verteidiger rügt in seiner Kostenbeschwerde, er habe gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote mindestens 124.33 Arbeits- stunden aufgewendet, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein Honorar von Fr. 22'380.00 ergebe. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 1'277.90, bestehend aus Porti,

- 28 - Kopien und Reisespesen, und der Mehrwertsteuer beliefen sich seine Kosten auf insge- samt Fr. 25'479.60. Das Kreisgericht begründe die Herabsetzung des Honorars zum Teil damit, dass die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit zu einem reduzierten Tarif entschädigt werde. Es habe aber nicht ausgeführt, wie hoch der reduzierte Tarif für die von Anwaltspraktikanten aufgewendete Zeit sei. Zudem habe die Vorinstanz die Reise- zeit praxisgemäss um die Hälfte gekürzt, ohne dies näher zu begründen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte B _________ Mutter- sprache sei und keiner der vier Schweizer Landessprachen mächtig sei, weshalb er in englischer Sprache oder mithilfe von Rechtsanwältin Alexandra Lengen, seiner Kanzlei- mitarbeiterin, in B _________ habe kommunizieren müssen. Er beantragt, die Kosten der amtlichen und notwendigen Verteidigung im Verfahren vor Kreisgericht seien daher auf Fr. 25'479.60 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. 8.3.4 Ein aussergewöhnlich aufwändiger Fall wird von der kantonalen Praxis bejaht, wenn er ausserordentlich kompliziert oder umfangreich ist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 482 S. 176). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Gestützt auf diese Praxis ist der vorliegende Fall noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig einzustufen. Der Aktenumfang (rund 1800 Seiten vor erster Instanz) ist zwar beträchtlich, jedenfalls aber nicht als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Das angeklagte Kerngeschehen beschränkte sich sodann auf den Überfall auf die Privatklägerin und entsprach damit einem relativ übersichtlichen Sachverhalt. Schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen stellten sich nicht. Das Verfahren gestaltete sich aber namentlich wegen sprachlicher Verständigungsproblemen etwas aufwändiger, zumal sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte fremdsprachig sind. Der vorliegende Fall ist damit nicht als ausseror- dentlich arbeitsaufwändig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der ordentlichen Pauschale gemäss Art. 36 GTar sind damit erfüllt. Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse hat Rechtsanwalt Patrick Ruppen den Beschuldigten im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor dem Kreisgericht vertreten. Der (ordentliche) Honorarrahmen für diese (drei) Verfahren beträgt demnach Fr. 2'200.00 bis Fr. 17'600.00 (Art. 36 lit. d, e und g GTar). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein Anwaltshonorar von pauschal Fr. 17'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu. Davon ausgehend, dass die Auslagen ge- mäss der hinterlegten Honorarnote – ohne die nicht zu gewährende Auslagenpauschale

- 29 - von Fr. 300.00 für "Allgemeines" – Fr. 1'053.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen) ausma- chen, beträgt das Pauschalhonorar fast Fr. 16'450.00. Damit wird zwar der von der Ver- teidigung geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollumfänglich gedeckt. Die Vorinstanz schloss aber auf ein Honorar am obersten Rand der (ordentlichen) Pauschale von ma- ximal Fr. 17'600.00. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht, ist jeden- falls nicht ersichtlich. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der Pauschale gemäss Art. 36 GTar als angemessen erachtete, musste sie sich mit den einzelnen Positionen der Honorarnote grundsätzlich nicht auseinandersetzen. Unter dieser Betrachtungsweise ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die von Anwaltspraktikanten aufgewandte Zeit nur zu einem reduzierten Tarif mitberücksichtigte, ohne diesen Tarif näher zu erläutern. Und was die praxisgemäss Kür- zung der Reisezeit um die Hälfte, ist diese ebenfalls als rechtmässig anzusehen, zumal die Reisezeit nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium s. Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 16 120 vom 27. Juni 2018 E. 7.5.1 und P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1). Die Kürzung der Reisezeit um die Hälfte entspricht folglich (auch) der Praxis des Kantonsgerichts (vgl. das im Internet publizierte Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Dem pauschalisierenden Vorgehen der Vorinstanz steht schliesslich auch kein Mindest- ansatz von Fr. 180.00 entgegen. So argumentiert der Beschwerdeführer, indem er aus- führt, bei einem ausgewiesenen Aufwand von 124.33 Arbeitsstunden resultiere ein Ho- norar von Fr. 22'380.00. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.00 pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 korrigiert, und zwar mit dem ausdrücklichen Hin- weis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer "Kontrollrechnung" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbinde gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2). Mithin ist die Kostenbeschwerde abzuweisen und das vorinstanzlich festgesetzte Pau- schalhonorar (inkl. Auslagen und MWST) zu bestätigen.

- 30 - 8.3.5 Für das Berufungsverfahren verlangt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 5'529.95 (Honorar Fr. 4'918.35 [18.91 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 216.20; MWST Fr. 395.40). Er verfasste in erster Linie eine elf Seiten umfassende Berufungserklärung (S. 1498 ff.). Per 10. Januar 2024 wurde er aus seinem Mandat entlassen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, was im Regelfall die Teilnahme an einer Berufungsverhandlung beinhaltet, Rechtsanwalt Patrick Ruppen an einer solchen aufgrund seiner Entlassung aus dem Amt nicht teilzu- nehmen hatte, das Urteil der Vorinstanz nur in Teilpunkten angefochten wurde, und der Verteidiger in seiner Honorarnote insbesondere auch die Auslagen und den Aufwand im Zusammenhang mit seiner Kostenbeschwerde aufführt (S. 1584), erachtet das Kantons- gericht das geltend gemachte Honorar als zu hoch. In Berücksichtigung der massgeben- den Kriterien wird das Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Rechtsanwalt Patrick Ruppen daher auf Fr. 3'410.00 (Honorar Fr. 3'025.00; Auslagen Fr. 140.90; MWST 7.7%) festgesetzt. 8.3.6 Rechtsanwältin Fabienne Sarbach, die als amtliche und notwendige Verteidigerin ab 10. Januar 2024 fungierte, verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'124.60 (Honorar Fr. 2'816.65 [10.83 h à Fr. 260.00]; Auslagen Fr. 73.80; MWST Fr. 234.10). Ihre Tätigkeit beschränkte sich in erster Linie auf die Vorbereitung und die Teilnahme an der rund zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung, wobei das von ihr vorgetragene Plädoyer (S. 1574 ff.) in grossen Teilen einer Wiedergabe der zuvor bereits eingereichten Berufungserklärung (S. 1498 ff.) entsprach. Zudem wird sie das Berufungsurteil dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müssen. Mithin rechtfertigt es sich, das Honorar von Rechtsanwältin Fabienne Sarbach als amtlicher Verteidigerin un- ter Berücksichtigung des Honorarrahmes und der massgebenden Kriterien auf Fr. 1'450.00 (Honorar Fr. 1'300.00, Auslagen Fr. 43.80; MWST 8.1%) festzusetzen. 8.3.7 Aufgrund der anteilsmässigen Kostenauferlegung im Berufungsverfahren (vgl. E. 8.2.3) ist der Beschuldigte verpflichtet, die vom Staat vorgeschossenen Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 9/10, ausmachend Fr. 4'374.00, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

- 31 - auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend der vorgenommen Kostenver- legung (vgl. E. 8.2.3) hat der Beschuldigte demzufolge Anspruch auf eine herabgesetzte Entschädigung für das Berufungsverfahren im Umfang von einem Zehntel. Das Honorar der amtlichen Verteidigungen für das Berufungsverfahren wurde auf insgesamt Fr. 4'860.00 (3'410.00 + Fr.1'450.00) festgesetzt (vgl. E. 8.3.5 f.). Dementsprechend hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine reduzierte (1/10) Ent- schädigung von Fr. 486.00. Dieser Entschädigungsanspruch ist gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den gegenüber dem Beschuldigten bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten zu verrechnen, womit dieser für die Kosten des Berufungsverfahrens noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat. 8.5 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis). Die Privatklägerschaft kann aber auch als Zivilklägerin im Zivilpunkt obsiegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 433 StPO). Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Zivilklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. 8.5.1 Die Vorinstanz setzte die vom Beschuldigten der Privatklägerin zu bezahlende Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak auf Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Zudem gab sie Akt davon, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hatte (Dispositivziffer 11). Da die Schuldsprüche der ersten Instanz entweder rechtskräftig sind oder mit dem vorliegenden Urteil bestätigt werden, bleibt es bei einem Obsiegen der Privatklägerin im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung wurde im Übrigen konkret nicht beanstandet. Mithin hat der Beschuldigte der Privatklä- gerin für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak vor Kreisgericht Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

- 32 - 8.5.2 Für das Berufungsverfahren macht die Rechtsvertretung der Privatklägerin ge- mäss der eingereichten Kostenliste bei einem Aufwand von 39.69 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3% ein Honorar von insgesamt Fr. 7'942.75 (inkl. MWST) geltend (S. 1567 ff.). Dieses scheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Berufung auf den Zivilpunkt der Genugtuung beschränkte, übersetzt. Die Verfah- renshandlungen von Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak in zweiter Instanz beschränkten sich im Wesentlichen darauf, am 5. September 2023 eine siebenseitige Berufungserklärung einzureichen (S. 1488 ff.), am 12. Dezember 2023 in einer zweiseitigen Eingabe pro- zessuale Anträge im Zusammenhang mit den Opferrechten der Privatklägerin zu stellen (S. 1528 f.) und an der zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2024 teilzunehmen, wobei er im Rahmen seines Plädoyers grossmehrheitlich wörtlich die zuvor eingereichte Berufungserklärung wiedergab (S. 1560 ff.). Schliesslich wird er das Berufungsurteil der Privatklägerin zur Kenntnis bringen müssen. Davon ausgehend, dass der ordentliche Honorarrahmen bei Berufungen vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar) beträgt, der hiervor dargelegten Umstände sowie der Tatsache, dass die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung lediglich zur Hälfte durchdringt, rechtfertigt es sich, das Honorar am oberen Rand des untersten Drittels des Honorarrahmens auf Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen.

Das Kantonsgericht stellt fest: Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 13. Juli 2023 (S1 23 18) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, soweit die Schuldsprüche wegen versuchter Ver- gewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie Betäubungsmittelkonsums betreffend, 2 Absatz 2 (Anrechnung Haft), 3 (Massnahme), 4 (Busse), 5 (Widerruf), 7 (Sicherheits- haft), 8 Lemma 1 (Schadenersatz) und 9 (Einziehung) in Rechtskraft erwachsen.

und erkennt:

– in mehrheitlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten und teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – 1. Y _________ wird der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt. 2. Y _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 55 Monaten bestraft.

- 33 - 3. Y _________ wird für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausge- schrieben. 4. Y _________ bezahlt X _________ Fr. 15'000.00 als Genugtuung. Soweit weiter- gehend, wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47'755.25 und des Hauptverfahrens von Fr. 2'667.45 (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie Auslagen für die Verdolmetschung der Privatklägerin von Fr. 167.45) werden Y _________ auferlegt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 werden mit 9/10, ausma- chend Fr. 1'620.00, Y _________ und mit 1/10, ausmachend Fr. 180.00, dem Kan- ton Wallis auferlegt. 7. Die Kosten der Verdolmetschung des Beschuldigten (Hauptverhandlung Fr. 399.20; Berufungsverhandlung Fr. 281.05) gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 8. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine anteils- mässige Parteientschädigung von Fr. 486.00 (inkl. Auslagen und MWST). 9. Der Kostgenanteil des Beschuldigten gemäss Ziff. 6 hiervor wird mit der ihm zuer- kannten Parteientschädigung gemäss Ziff. 8 hiervor verrechnet, sodass Y _________ für das Berufungsverfahren noch Fr. 1'134.00 (Fr. 1'620.00 ./. Fr. 486.00) zu bezahlen hat.

10. Y _________ bezahlt X _________ für die anwaltliche Vertretung durch Rechtsan- walt Jaroslav Zuzak eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 für das Verfahren vor Kreisgericht und eine solche von Fr. 3'500.00 für das Berufungsverfahren. Es wird Akt davon genommen, dass die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis Rechtsanwalt Jaroslav Zuzak für das erstinstanzliche Verfahren bereits mit Fr. 23'172.70 entschädigt hat. Infolge gesetzlicher Subrogation geht der Anspruch auf Parteientschädigung im Umfang von Fr. 8'000.00 von X _________ gegenüber Y _________ auf den Kantons Wallis über. Sollte die Koordinationsstelle für soziale Leistungen des Kantons Wallis aufgrund der für das Berufungsverfahren geleisteten Kostengutsprache weitere Anwaltskos- ten übernehmen, geht der Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber

- 34 - Y _________ für das Berufungsverfahren im entsprechenden Umfang von X _________ auf den Kantons Wallis über.

11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 17'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Patrick Ruppen für die amtliche not- wendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 3'410.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Fabienne Sarbach für die amtliche notwendige Verteidigung von Y _________ im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Fr. 1'450.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung für die amtlichen Verteidi- gungen im Umfang von Fr. 4'374.00 (9/10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Sitten, 30. April 2024